Richtlinien (ab 01.01.2012)
Die neuen Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA wurden von der Europäischen Kommission notifiziert. Sie sind ab 01.01.2012 gültig und kommen ab dem 1. Antragstermin am 24.01.2012 zur Anwendung.
Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA
Gemäß § 23 Abs. 1 KommAustria–Gesetz (KOG), BGBl. I Nr 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gemäß §§ 26 bis 28 KOG erstellt und bekannt gemacht.
Im Richtlinientext wird „FERNSEHFONDS AUSTRIA“ verwendet, soweit Rechte und Verbindlichkeiten betroffen sind, ist die RTR-GmbH gemeint.
I. Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe
1.1
Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA stehen jährlich 13,5 Mio. Euro zur Förderung der Herstellung und der Verwertung von Kulturgütern mit österreichischer Prägung in der Form von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen), nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 KOG sowie der vorliegenden Richtlinien zur Verfügung.
Die Förderung zur Herstellung kann nur für Produktionen gewährt werden, die nach überprüfbaren nationalen Kriterien einen kulturellen Inhalt haben. Mindestens drei der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, damit gewährleistet ist, dass die Förderung einem kulturellen Produkt zugute kommt:
- die Produktion basiert auf einem österreichischen oder europäischen Thema oder Stoff,
- die Produktion spielt in Österreich oder im EWR,
- die Produktion handelt von für Österreich oder Europa relevanten Themen,
- die Produktion spiegelt die vielfältige österreichische oder europäische Kultur oder Kreativität wider,
- die Produktion dient der Erhaltung des allgemeinen kulturellen Erbes,
- Verwendung österreichischer oder europäischer Motive oder Drehorte,
- Mitwirken von Hauptdarstellern oder schöpferischen Filmschaffenden in verantwortlicher Position aus Österreich oder dem EWR.
1.2
Die Förderungen sollen zur Steigerung der Qualität der Fernsehproduktion und der nachhaltigen Leistungsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft beitragen und für eine vielfältige Kulturlandschaft Gewähr bieten. Darüber hinaus soll die Förderung zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa beitragen. In diesem Sinne stehen die Fördermaßnahmen des FERNSEHFONDS AUSTRIA unter dem Gesichtspunkt, dass ein möglichst großes Publikum, im Interesse der herstellenden Produzenten, die geförderten Produktionen empfangen können. Dazu zählt auch die unverschlüsselte und/oder nicht durch technische Maßnahmen blockierte Verbreitung der geförderten Sendungen.
1.3
Die Vergabe von Förderungen erfolgt nur im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel. Auf die Gewährung von Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA besteht kein Rechtsanspruch.
II. Förderbare Kosten
2.
(1) Förderbare Kosten im Sinne dieser Richtlinien sind die Gesamtherstellungskosten exklusive Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer). Die Gesamtherstellungskosten setzen sich aus den Netto-Fertigungskosten, den kalkulatorischen Fertigungsgemeinkosten (HU) und dem kalkulierten Produzentenhonorar zusammen.
(2) Anerkannt werden Kosten, die mit den lohn-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Kollektivverträgen, und sonstigen branchenüblichen Vereinbarungen oder Richtlinien übereinstimmen. Kosten sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu kalkulieren.
(3) Fertigungsgemeinkosten (HU) werden in Höhe von max. 7,5 % der Netto-Fertigungskosten anerkannt. Ein Produzentenhonorar wird in Höhe von max. 7,5 % der Gesamtfertigungskosten anerkannt.
(4) Es wird keine Überschreitungsreserve (Ausnahme bei Abschluss eines Completion Bond) akzeptiert. Finanzierungskosten werden in der Kalkulation in angemessener Höhe unter der Position „Allgemeine Kosten“ anerkannt.
(5) Die Höhe der Eigenleistungen ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
(6) Die Kosten für den Erhalt einer International Standard Audiovisual Number (ISAN) können kalkuliert werden.
III. Persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln
3.1
(1) Antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien sind unabhängige Fernsehfilmproduzenten.
(2) Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig und ist daher nicht antragsberechtigt, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, der an der Finanzierung des antragsgegenständlichen Projekts beteiligt ist, am Antrag stellenden Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte halten. Einer direkten Beteiligung von mehr als 25 % bzw. 50 % ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare
(= indirekte) Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 % bzw. 50 % erreicht. Die Beteiligungsgrenzen sind für jede Stufe (in beliebig fortsetzbarer Weise) zu prüfen.
(3) Nicht antragsberechtigt sind jedenfalls öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter.
3.2
Als Förderungswerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen mit einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht, und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt und solange gewährleistet ist, dass der Förderungswerber nachhaltig Kulturgüter mit österreichischer Prägung herstellt.
Ein Förderungswerber gilt grundsätzlich als qualifiziert, wenn er in den letzten drei Jahren eine künstlerisch und wirtschaftlich vergleichbare Produktion mit österreichischer Prägung hergestellt hat. Die fachlichen Voraussetzungen des Förderungswerbers sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.
3.3
(1) Die Förderung setzt weiters voraus, dass der Förderungswerber durch einen angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligt ist. Der Umfang des Vorhabens und die Möglichkeiten des Förderungswerbers sind zu berücksichtigen.
(2) Der Eigenanteil kann Rückstellungen aus Kostenpositionen der Kalkulation enthalten. Er kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers oder durch Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten finanziert werden, soweit die daraus erfließenden Mittel (i.e. Lizenzanteile) zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet. Eigenmitteln gleichgestellt sind Fremdmittel, wenn diese dem Förderungswerber als Darlehen überlassen werden (zum Beispiel Bankkredite), soweit es sich nicht um öffentliche Förderungsmittel handelt.
Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderungswerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Filmes unmittelbar verbunden sind. Im Falle der Rückstellung werden Eigenleistungen mit hundert Prozent bewertet.
Kostenansätze für natürliche oder juristische Personen, die mit dem Förderungswerber, einem Mithersteller, einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer eines als juristische Person auftretenden (Mit-)Herstellers identisch sind oder mit diesem in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen, sind als interne Leistungsverrechnung zu den jeweils marktüblichen Preisen besonders kenntlich zu machen und können in den Eigenanteil rückgestellt werden.
3.4
Fernsehvorhaben, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, müssen eine nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdige Produktion erwarten lassen und ohne die Gewährung der Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
3.5
Ein Projekt ist nur dann förderungswürdig, wenn sich ein oder mehrere Fernsehveranstalter an der Finanzierung des Projekts mit mindestens 30 % an den Gesamtherstellungskosten beteiligen. Im Übrigen können Projekte mit einer hohen Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter bevorzugt werden.
Maximale Anzahl an Einreichungen
3.6
Pro Projekt kann maximal dreimal ein Antrag auf Gewährung einer Förderung der Herstellung gestellt werden.
3.7
Projekte, die zum Zeitpunkt des Einlanges des Antrages zu Förderung der Herstellung bereits fertig gestellt sind, können nicht gefördert werden.
3.8
Nicht gefördert werden
- Vorhaben, die eine Produktion erwarten lassen, die gegen die Bundesverfassung oder andere österreichische Gesetze sowie europarechtliche Bestimmungen verstößt,
- Auftragsproduktionen,
- Industrie-, Werbe- oder Imagefilme sowie
- Show- und ähnliche Programme,
- reine Theater-, Opern- oder Konzertaufnahmen.
3.9
Gefördert werden programmfüllende Fernsehproduktionen mit einer Länge von mindestens 23 Minuten. Bei Animationsserien kann die Länge der einzelnen Folgen zusammengezählt werden.
Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern
3.10
(1) An der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten beteiligte Fernsehveranstalter oder mit ihnen verbundene Unternehmen dürfen nur
- zeitlich auf höchstens zehn Jahre bei Fernsehserien und sieben Jahre bei Fernsehfilmen, und -dokumentationen befristete,
- räumlich auf das intendierte Sendegebiet des jeweiligen Fernsehveranstalters und
- inhaltlich bzw. sachlich auf Free-TV sowie Live-Streaming (im Rahmen der integralen Weiterverbreitung seines Programms im Internet) beschränkte Rechte erwerben. Sind an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten Fernsehveranstalter beteiligt, die im Bereich Pay-TV tätig sind, dürfen von diesen entsprechende Pay-TV-Rechte zu branchen- und marktüblichen Konditionen erworben werden.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 10, Abs. 11, und Abs. 12 müssen im Zusammenhang mit Fernsehveranstaltern im nicht deutschsprachigen Raum, die bei internationalen Koproduktionen durch einen Vertrag mit dem Koproduktionspartner des Förderungswerbers an der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten eines Projekts beteiligt sind, dann nicht erfüllt werden, wenn aufgrund des Koproduktionsvertrages das entsprechende nicht deutschsprachige Lizenzgebiet, z.B. aufgrund einer Abgrenzung von Auswertungsgebieten bzw. -bereichen, für den Antragsteller nicht von Relevanz ist.
(3) Zum Zwecke des Vertriebs dürfen ausnahmsweise auch an einen an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter oder an verbundene Unternehmen (iSd § 228 UG) entsprechende Rechte eingeräumt werden, wenn die Bedingungen der Vertriebsverträge den branchenüblichen Gepflogenheiten des jeweiligen Marktes entsprechen und wenn sichergestellt ist, dass der Eigenanteil des Produzenten (ohne Lizenzanteil) erstrangig vor der Abdeckung etwaiger Vorauszahlungen rückgeführt wird und zweitrangig zumindest ein Anteil (Korridor) im Verhältnis der beim FERNSEHFONDS AUSTRIA beantragten Fördersumme zu den Gesamtherstellungskosten eingeräumt wird. Nach Rückführung etwaiger Vorauszahlungen im zweiten Rang erfolgt im dritten Rang eine Erlösverteilung im Verhältnis der Finanzierungsbeiträge. Eine Kündigungsmöglichkeit muss vorgesehen werden.
(4) Die Lizenzzeit gemäß Abs. 1 muss spätestens 12 Monate nach Endabnahme der gesamten Produktion zu laufen beginnen. Dieser Laufzeitbeginn gilt auch für die Senderechte der in Abs. 9 genannten Fernsehveranstalter. Im Falle einer Auswertungssperre verschiebt sich der Beginn der Lizenzzeit um die Dauer dieser Sperre.
(5) Die Free-TV-Rechte dürfen nur die Verbreitungsarten terrestrische, Kabel- und Satellitenausstrahlung umfassen. Die integrale Weiterverbreitung des Programms im Internet als Livestream ist zulässig.
(6) Bei öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern darf das Sendegebiet nur jenem Gebiet entsprechen, das sich aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag ergibt. Ein Fernsehveranstalter darf allerdings im Auftrag eines anderen Fernsehveranstalters Senderechte erwerben.
(7) Im Vertrag mit einem an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist ein angemessener Lizenzanteil auszuweisen. Der Lizenzanteil gilt jedenfalls als angemessen, wenn er 50 % des durch den Fernsehveranstalter zu leistenden Gesamtbetrages beträgt. Ist der Lizenzanteil niedriger, ist dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gegenüber darzulegen, warum der vereinbarte Lizenzanteil nach Ansicht des Förderungswerbers bzw. des Fernsehveranstalters als angemessen erachtet wird. Ein solcher niedrigerer Lizenzanteil kann vom FERNSEHFONDS AUSTRIA insbesondere bei Dokumentationen und in weiteren Ausnahmefällen akzeptiert werden. Erlösbeteiligungsansprüche des Fernsehveranstalters sollen sich nach dem Verhältnis des Produktionskostenanteils (= zu leistender Gesamtbetrag abzüglich Lizenzanteil) zu den anerkannten Gesamtherstellungskosten richten. Eine Erlösbeteiligung des Fernsehveranstalters darf erst einsetzen, wenn der Förderungswerber seinen Eigenanteil vollständig zurückgeführt hat.
(8) Ist der Förderungswerber Mitglied in einer Verwertungsgesellschaft, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr übertragenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann und die daraus erwachsenden Erlöse (minus dem Anteil der Verwertungsgesellschaften) zur Gänze dem Förderungswerber zufließen.
(9) Der an der Finanzierung beteiligte Fernsehveranstalter darf auch Rechte für mit ihm in Kooperation stehende Sender, wie z.B. 3sat oder ARTE erwerben.
(10) Die sonstigen Nutzungsrechte, insbesondere für Pay-TV, Home Video/DVD, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, Internet TV (jedenfalls in Form des On-Demand-Dienstes und des Livestreamings in anderen Sprachfassungen), Ausschnitts- und Kinovorführrechte, Rechte für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte Nutzungsarten, müssen dem Förderungswerber – unbeschadet allfälliger Erlösbeteiligungsansprüche des Fernsehveranstalters – zur freien Verfügung stehen.
Dies gilt nicht für typische Annexrechte des Senderechts (z.B. Ausschnittsrechte zur Programmankündigung, Archivierungsrecht, Recht zur Bearbeitung unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte).
Einschränkungen in Bezug auf die sonstigen Nutzungsrechte zur Wahrung der Exklusivität des Fernsehveranstalters in seinem Lizenzgebiet sind zulässig. Ein an der Finanzierung beteiligter Free-TV-Fernsehveranstalter darf beispielsweise Pay-TV-Rechte für das Territorium seines intendierten Sendegebiets gemeinsam mit dem Förderungswerber halten und auswerten, maximal aber für die Dauer der Rechteeinräumung gem. Abs. 1.
Eine kostenlose „Zur-Verfügung-Stellung auf Abruf“ im Streaming-Verfahren für den Zeitraum von sieben Tagen nach der Free-TV-Ausstrahlung (sog. „Catch-Up-TV Right“) ist zulässig.
Darüber hinaus ist die Übertragung von nicht-exklusiven und nicht-kommerziellen Nutzungsrechten insbesondere für den Gebrauch bei Festivals und Messen zulässig.
(11) Der Erwerb nicht-exklusiver Ausschnittsrechte innerhalb der Lizenzzeit für eigene Produktionen bzw. Produktionen der im Abs. 9 genannten Sender durch einen an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter ist auf die Befugnis zu beschränken, Ausschnitte aus der jeweiligen Produktion in einer Länge von maximal fünf Minuten
- zur Ankündigung der vertragsgegenständlichen Ausstrahlung(en) (Programmvorschau) oder
- sonstigen Programmpromotion oder Cross-Promotion
öffentlich zugänglich zu machen.
Eingeschlossen ist die Befugnis, in branchenüblicher Weise die vertragsgegenständliche Ausstrahlung in anderen Medien zu bewerben, z.B. in Programmführern, Druckschriften und auf Websites.
Darüber hinaus ist der Erwerb nicht-exklusiver und zeitlich und territorial unbeschränkter Ausschnittsrechte für Eigenproduktionen und für Produktionen der im Abs. 9 genannten Sender durch einen an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter beschränkt auf die Sendedauer von maximal fünf Minuten
- für Sendungen (Nachrichten und dergleichen) aus aktuellem Anlass (z.B. Nachruf) sowie
- für die Nutzung im dokumentarischen Bereich insbesondere für Portraits von Schauspielern, Regisseuren, Herstellern
zulässig.
Im Zusammenhang mit Dokumentationen sind sachlich darüber hinaus gehende und zeitlich und territorial unbeschränkte Nutzungen von Ausschnitten möglich (z.B. Nutzung in anderen Produktionen), wenn ein Fernsehveranstalter am Projekt mit mehr als 30 % an der Projektfinanzierung beteiligt ist.
Ansonsten sind darüber hinausgehende Nutzungen von Ausschnittsrechten durch den beteiligten Fernsehsender nur gegen eine Pauschalvergütung pro genutzter Sekunde abzugelten.
Für den Fernsehveranstalter besteht allerdings die Möglichkeit, eine Option auf den Erwerb von nicht-exklusiven Ausschnittsrechten für die vereinbarte Lizenzzeit und das vereinbarte Lizenzgebiet bzw. zur Auswertung in der Senderfamilie zu erwerben. Diese Option darf erst nach Endabnahme ausgeübt werden und es muss ein eigener Lizenzpreis bestimmt sein.
(12) Die Einräumung von Optionen auf den Erwerb von Rechten die über den in Abs. 1. definierten Rahmen hinausgehen ist unzulässig. Das gilt sowohl für Optionen, die der Fernsehveranstalter dem Produzenten einräumt (Put-Option), als auch für Optionen die der Produzent dem Fernsehveranstalter (Call-Option) einräumt, sowie für jede andere Art der Optionseinräumung. Davon erfasst sind auch Optionen, die verbundenen Unternehmen (iSd § 228 Abs. 3 UG) oder von solchen Unternehmen eingeräumt werden.
Der Erwerb von weiteren Nutzungsphasen von Free-TV Rechten darf frühestens 36 Monate nach Erstausstrahlung erfolgen.
Die als Gegenleistung für die Einräumung von Free-TV Rechten für eine zweite Nutzungsphase vereinbarte Vergütung muss marktüblich sein. Die vereinbarte Vergütung gilt jedenfalls als marktüblich, wenn sie 10 % des ursprünglich vereinbarten durch den Fernsehveranstalter zu leistenden Gesamtbetrages beträgt. Die vereinbarte Vergütung für die Einräumung von Rechten für weitere Nutzungsphasen darf nicht Bestandteil der Grundfinanzierung des Projekts sein.
Wird das Recht für eine zweite Nutzungsphase von Free-TV Rechten erworben, darf diese bei Fernsehfilmen und -dokumentationen nicht länger als fünf Jahre und bei Fernsehserien nicht länger als sieben Jahre dauern.
(13) Sofern ein an der Finanzierung beteiligter Fernsehveranstalter in die Produktion Archivmaterial einbringt und Rechte an diesem Archivmaterial nur zur Nutzung und Verwertung in seinem Sendegebiet einräumt, muss klargestellt sein, unter welchen Bedingungen und zu welchem Lizenzpreis der Produzent Rechte erwerben kann, die dieser für die darüber hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung der Produktion benötigt.
(14) In allen Vereinbarungen zwischen Förderungswerber und Fernsehveranstalter ist folgender Satz aufzunehmen: „Der Produzent beabsichtigt Mittel aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA in Anspruch zu nehmen; die Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (abrufbar unter www.rtr.at) sind integraler Bestandteil dieses Vertrages und gehen allfälligen widersprechenden Vereinbarungen vor“.
(15) An Stelle des oder der Fernsehveranstalter können auch nicht-öffentliche Programminvestoren treten, die in Erwartung auf noch zu tätigende Verkäufe an Fernsehveranstalter in Vorleistung treten. Der Förderungswerber hat dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gegenüber sicherzustellen, dass diese Programminvestoren Verträge mit Fernsehveranstaltern unter Berücksichtigung der vorangehenden Abs. 1 bis 14 abschließen.
Das betrifft aber nur die Verträge zu jenen Geschäften, die bis zur Fertigstellung des Projekts angebahnt wurden und die der Finanzierung der Gesamtherstellungskosten des Projekts dienen. Diese Verträge mit Fernsehveranstaltern sind dem FERNSEHFONDS AUSTRIA mit dem Endkostenstand zu übermitteln.
Für die 30 %-ige Mindestbeteiligung (Pkt. 3.5) zählen auch die Beteiligungen von unabhängigen bzw. nicht senderverbundenen Programminvestoren, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist richtlinienkonforme Vertragsabschlüsse mit Fernsehveranstaltern nachweisen.
(16) Neben den oben angeführten Punkten können alle weiteren Vereinbarungen mit den an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit eines Projekts bewertet werden.
3.11
(1) Projekte mit dem Potenzial weiterer Verwertungen können bevorzugt werden, dazu zählen auch jene Projekte die bereits beim Antrag auf Herstellungsförderung ein Konzept über die Herstellung einer barrierefreien Fassung i.S. Pkt. 4.1. der Richtlinien vorsehen.
(2) Bei Vertriebsverträgen soll die Vertriebsprovision 25 % und die Laufzeit 10 Jahre nicht übersteigen. Pauschalierte Vertriebskosten sollen 15 % der Vertriebsumsätze nicht übersteigen. Davon sind auch Vertriebsverträge mit an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstaltern oder verbundenen Unternehmen erfasst. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Vertriebes an den Erlösen ist ausgeschlossen.
V. Vereinbarungen mit Koproduktionspartnern
3.12
(1) Fernsehveranstalter sind keine Koproduzenten im Sinne dieser Richtlinien. Die Beteiligung der Koproduzenten soll sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammensetzen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Koproduzenten soll grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag entsprechen.
(2) Die Mindestbeteiligung eines Minderheitsproduzenten, der zugleich Förderungswerber ist, soll an den Gesamtherstellungskosten der Produktion 20 % betragen.
(3) Der Förderungswerber ist an den Einnahmen aus allen Verwertungsarten zumindest im Verhältnis seines Finanzierungsanteils zu beteiligen. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.
(4) Die Auswahl bzw. Bestellung eines Weltvertriebs hat einvernehmlich zu erfolgen.
VI. Ausmaß und Art der Förderung
Relative Höhe und Aufwendungen in Österreich
4.1
(1) Die Herstellung von Produktionen kann unter Beachtung der Regelung des Punktes 5.5 dieser Richtlinien mit bis zu 20 % der angemessenen Gesamtherstellungskosten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA gefördert werden.
(2) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- sich das beantragte Projekt durch besondere österreichische kulturelle Identität auszeichnet,
- ein herausragender und qualifizierter Beschäftigungseffekt im kreativ-technischen Stab vorliegt,
- eine nationale und internationale Verwertung und Verbreitung in hohem Maße gesichert ist,
- oder sich das Projekt durch innovative Strategien im Bereich der Herstellung und/oder Vermarktung auszeichnet.
Die ausnahmsweise Förderung über 20 % hinaus ist dann angezeigt, wenn die genannten Kriterien in einem Ausmaß erfüllt sind, das sich klar vom durchschnittlichen Standard geförderter Vorhaben abhebt und jedenfalls mehr als ein Kriterium erfüllt wird. Der Förderungswerber hat, soweit möglich, mit verbindlichen Zusagen die Erfüllung der Vorraussetzungen nachzuweisen.
(3) Die Aufwendungen, die in Österreich umgesetzt werden, sollen mindestens dem 1,5-fachen des gewährten Förderungsbetrages entsprechen und dürfen den Förderungsbetrag nicht unterschreiten. 20% der Herstellungskosten können jedenfalls in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgegeben werden.
Wird dieser Anteil an geplanten Aufwendungen in Österreich nicht erreicht, verringert sich die Höhe der Fördersumme nachträglich im selben Verhältnis, wie sich die tatsächlich in Österreich umgesetzten Aufwendungen zu den geplanten Aufwendungen in Österreich verhalten. In Ausnahmefällen kann der FERNSEHFONDS AUSTRIA von einer Kürzung absehen, wenn die Unterschreitung der geplanten Aufwendungen in Österreich nicht mehr als 10 % beträgt.
(4) Im Rahmen der Förderentscheidung ist auf Anträge, die einen hohen Anteil an in Österreich umgesetzten Aufwendungen aufweisen, besonders Bedacht zu nehmen. Hierbei ist auch das Verhältnis der gesamten geplanten österreichischen Finanzierung zu den geplanten Aufwendungen in Österreich zu berücksichtigen.
Ebenso können Projekte bevorzugt werden, deren Aufwendungen in Österreich sich in einem höheren Maß aus folgenden Kostenpositionen zusammensetzen: Schauspieler bzw. Darsteller, Regie, Drehbuch, Komposition, Architektur/Ausstattung, Kostüm, Requisite, Maskenbildner, Kamera, Schnitt, Ton, Motiv etc.
VII. Verwertungsförderung
4.2
(1) Zusätzlich zu den Gesamtherstellungskosten gemäß Punkt 4.1 können folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Die Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen mit 80 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 10.000 Euro,
- die Herstellung fremdsprachiger Fassungen mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 30.000 Euro und
- die Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal 30.000 Euro.
(2) Ein Antrag auf Verwertungsförderung ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel und bei aufrechter Förderungszusage für eine Herstellungsförderung möglich. Erlischt nachträglich die bereits gewährte Förderungszusage, so gilt dies auch für die Verwertungsförderung.
(3) Wird die Förderung der Herstellung einer fremdsprachigen Fassung beantragt, so ist ein entsprechendes Kaufinteresse nachzuweisen.
(4) Wird die Förderung der Präsentation des schon geförderten Projektes auf Filmfestivals oder ähnlichem beantragt, muss dies mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Gefördert wird nur der Besuch von Veranstaltungen gemäß der Festivalliste des FERNSEHFONDS AUSTRIA.
4.3
Insgesamt darf der mit Förderungsmitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften geförderte Anteil der Gesamtkosten der Verwertungsmaßnahme nur bei der Förderung der Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen 50 % überschreiten.
4.4
(1) Der Höchstbetrag der Herstellungsförderung beträgt im Einzelfall für
- Fernsehfilme 1.000.000 Euro,
- Fernsehserien 200.000 Euro (pro Folge) und
- Fernsehdokumentationen 200.000 Euro,
wobei in begründeten Ausnahmefällen auch Beträge in anderer Höhe vergeben werden können.
(2) Bei mehrteiligen Produktionen kann der Höchstbetrag pro Teil gewährt werden. Mehrteilige Produktionen können degressiv gefördert werden.
4.5
(1) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA kann eine prozentuelle Aufteilung des Förderbudgets auf die Bereiche Fernsehfilme, -serien und -dokumentationen vornehmen, wobei diese jeweils am Beginn des Förderjahres in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist. Sollten sich während des Förderjahres Umstände ergeben, die erwarten lassen, dass die Ausschöpfung des Budgets in einem dieser Bereiche nicht erfolgen wird, so kann der FERNSEHFONDS AUSTRIA die Prozentsätze der Aufteilung anpassen.
(2) Jährlich können 3 % der dem FERNSEHFONDS AUSTRIA zur Verfügung stehenden Mittel für die Verwertungsförderung gemäß Punkt 4.2 reserviert werden.
Ausländischer Finanzierungsanteil
4.6
Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, den Medienstandort Österreich zu stärken, ist auf die Förderung von solchen Produktionen mit hohem ausländischen Finanzierungsanteil besonders Bedacht zu nehmen, die die Aufwendungen in Österreich auch mitfinanzieren.
5.1
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA können zu den vom FERNSEHFONDS AUSTRIA bekannt gegebenen Antragsterminen eingebracht werden. Der Antrag muss dem FERNSEHFONDS AUSTRIA in einem Original zugehen und gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er spätestens zum Antragstermin firmenmäßig unterfertigt dem FERNSEHFONDS AUSTRIA zugegangen ist oder zur Post gegeben wurde (Datum des Poststempels).
(2) Der Antrag auf Gewährung einer Verwertungsförderung gemäß Punkt 4.2 kann jederzeit eingebracht werden. Spätestens 24 Monate nach dem bekanntgegebenen Fertigstellungstermin des Projekts muss jedoch der Antrag auf Verwertungsförderung beim FERNSEHFONDS AUSTRIA eingelangt sein.
5.2
(1) Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen, insbesondere die stoffbeschreibenden Angaben, sind vorzugsweise in deutscher Sprache beizufügen. Art und Umfang der Antragsunterlagen haben dem vom FERNSEHFONDS AUSTRIA veröffentlichten Merkblatt zu entsprechen. Alle Antragsunterlagen werden Eigentum des FERNSEHFONDS AUSTRIA.
(2) Zu den Antragsunterlagen gehören insbesondere:
- Angaben zum Förderungswerber,
- Angaben zum allfälligen Koproduktionspartner samt aktuellem Firmenbuchauszug und Koproduktionsvertrag, Vorvertrag oder Absichtserklärung, der bzw. die insbesondere die künstlerische, technische und finanzielle Beteiligung der einzelnen Produktionspartner sowie die Aufteilung der Verwertungsrechte gemäß Pkt. 3.12 regelt,
- Stoffbeschreibung bzw. Drehbuch,
- (zumindest bedingte) Finanzierungszusage(n),
- Kalkulation der Gesamtherstellungskosten (Kalkulationssummenblatt) inkl. ausgewiesenem Anteil der in Österreich umzusetzenden Aufwendungen,
- den Fernsehveranstaltern vorgelegte Kalkulationen,
- Verwertungsplan,
- Finanzierungsplan, in dem der Eigenanteil des Förderungswerbers ausgewiesen ist,
- (vorläufige) Stab- und Besetzungsliste,
- Terminplan und Drehplan.
Bei Beantragung einer Verwertungsförderung gemäß Punkt 4.2 ist zusätzlich eine Kalkulation der für die geplante/n Maßnahme/n kalkulierten Kosten und ein Finanzierungsplan beizubringen.
(3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollte der Anteil der Finanzierung, der von dritter Seite erbracht wird, bereits durch verbindliche Zusagen nachgewiesen werden können. Das Vorliegen derartiger Zusagen kann unter dem Aspekt der Förderungswürdigkeit eines Projekts bewertet werden. Die an der Projektfinanzierung unmittelbar beteiligten Fernsehveranstalter haben in den Finanzierungszusagen den Umfang der erworbenen bzw. zu erwerbenden Rechte darzulegen (zeitlich, territorial und sachlich) und einen angemessenen, dem Eigenanteil des Förderungswerbers anzurechnenden Lizenzanteil auszuweisen. Dabei sind auch Rechteumfang und Lizenzanteil eines über den Fernsehveranstalter beteiligten weiteren Fernsehveranstalters genau darzulegen.
5.3
Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn und nur in dem Umfang, wie sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Die bei der Produktion Beschäftigten sind in einer Stab-/Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn-/Geschäftsitzes anzugeben.
Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn
- das Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich hat und im Firmenbuch eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und
- die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Österreich erstellt und erbracht oder das verwendete Material tatsächlich vollständig in Österreich bezogen wurde. Für mobile filmtechnische Ausrüstung gilt, dass diese aus Österreich bezogen / gekauft / geleast / gemietet werden muss.
Gleichartigkeit der Unterlagen und Austausch von Informationen
5.4
Allen Personen, Unternehmen oder Förderungsinstitutionen, die an der Finanzierung beteiligt sind, sind die gleichen projektbezogenen Produktionsdaten und Informationen vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Einbringung des Antrages die Erklärung abzugeben, dass zur Überprüfung seiner Antragsunterlagen projektbeschreibende und personenbezogene Daten insbesondere mit den Förderungsinstitutionen und Fernsehveranstaltern des In- und Auslandes, mit denen der FERNSEHFONDS AUSTRIA zusammenarbeitet, ausgetauscht werden können.
Kumulierung von Förderungsmitteln
5.5
Förderungsmittel nach dieser Richtlinie können mit Förderungsmitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, soweit das gegenständliche Vorhaben bereits von anderer Seite aus österreichischen Bundesmitteln gefördert wird (Mehrfachförderung). Insgesamt darf der mit öffentlichen Mitteln geförderte Anteil an den Gesamtherstellungskosten 50 % nicht überschreiten, wobei schwierige Produktionen, die mit knappen Mitteln erstellt werden, bis zu 80 % gefördert werden dürfen. Mittel, die unmittelbar aus EU-Programmen wie MEDIA stammen, sind in der Berechnung des Höchstbetrages von Förderungen nicht zu berücksichtigen.
Eine Produktion ist beispielsweise dann schwierig, wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist.
5.6
(1) Der FERNSEHFONDS AUSTRIA hat über vollständig eingebrachte Anträge auf Herstellungsförderung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach einem Antragstermin zu entscheiden. Dem zur Beratung eingerichteten Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Anträgen im Hinblick auf deren Förderungswürdigkeit abzugeben.
(2) Entscheidungen über eine Verwertungsförderung werden nach vollständigem Einlangen der relevanten Unterlagen getroffen.
(3) Der Förderungswerber ist von der Förderentscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich und unter Anführung der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu erfolgen hat, ist der Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen, sodass das Vorhaben, sofern es nicht generell den gesetzlichen Bestimmungen oder den vorliegenden Richtlinien widerspricht, bei einem weiteren Antragstermin neuerlich zur Beurteilung vorgelegt werden kann.
Mitteilung der Förderentscheidung
5.7
Im Falle einer positiven Förderentscheidung erhält der Förderungsempfänger eine Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderungsmittel und alle mit der Förderungszusage verbundenen Auflagen und Bedingungen einschließlich der mit der Gewährung der Förderung verbundenen Verpflichtungen in Form eines Förderungsvertrages. Der Förderungsvertrag ist vom Förderungswerber binnen sechs Wochen firmenmäßig gezeichnet zurückzusenden. Der Antrag kann für verfallen erklärt werden, wenn der unterzeichnete Vertrag nicht innerhalb der Frist beim FERNSEHFONDS AUSTRIA einlangt.
Beginn der Durchführung eines Projekts vor In-Kraft-Treten des Förderungsvertrags
5.8
Wird mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens vor In-Kraft-Treten des Förderungsvertrags begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Förderungswerbers. Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA erwächst dadurch keine wie auch immer geartete Verpflichtung.
Verwendung der Förderungsmittel
5.9
Die Förderungsmittel dürfen nur zur Deckung der durch das jeweilige geförderte Vorhaben verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf eine widmungsgemäße, sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.
5.10
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA kann aufgrund der Antragsunterlagen eine zeitlich befristete Förderungszusage geben. Sind innerhalb der Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, die Bedingungen und Auflagen der Förderungszusage nicht nachweislich erfüllt oder sind die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben, so erlischt die Förderungszusage.
X. Auszahlungsmodus
6.1
Der Förderungswerber und ein allenfalls majoritär beteiligter Koproduzent haben schriftlich zu erklären, das geplante Vorhaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich fertigzustellen (Fertigstellungsgarantie). Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor, im Förderungsvertrag den Abschluss einer Fertigstellungsversicherung (Completion Bond) oder die Zurverfügungstellung von anderen Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) zu vereinbaren.
Nachweis der Gesamtfinanzierung
6.2
Die Auszahlung zuerkannter Förderungsmittel setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist.
Auszahlung von Teilbeträgen der Herstellungsförderung
6.3
Vor In-Kraft-Treten des Förderungsvertrages hat der Förderungswerber dem FERNSEHFONDS AUSTRIA die endgültige Detailkalkulation und das endgültige Kalkulationssummenblatt zu übermitteln. Abweichungen zur der Förderentscheidung zugrunde gelegten (also ursprünglich eingereichten oder nachgereichten) Kalkulation sind zu begründen und bedürfen einer Genehmigung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA.
6.4
(1) Zuerkannte Förderungsmittel werden in der Regel in drei Teilbeträgen ausgezahlt:
- 3/6 nach In-Kraft-Treten des Förderungsvertrags,
- 2/6 nach Drehbeginn und nach Vorlage
- eines Dreh- und Terminplans,
- der endgültigen Stab- und Besetzungsliste mit Wohn- und Steuersitz
- der letzten Drehbuchfassung,
- und regelmäßiger Übermittlung von Tagesdispositionen und -berichten bzw. den jeweiligen Entsprechungen bei Dokumentationen,
- 1/6 binnen sechs Monaten nach Fertigstellung des Projekts und nach Vorlage
- der Abnahmebestätigung(en) des(r) mitfinanzierenden; Fernsehveranstalter(s)
- einer Liste der tatsächlichen Finanzierungspartner,
- eines datierten Endkostenstandes der Gesamtherstellungskosten des Projekts mit ausgewiesenen Aufwendungen in Österreich (falls Koproduzenten beteiligt sind, firmenmäßig von allen gegengezeichnet),
- der Einzelbuchungsnachweise mit gekennzeichneten Aufwendungen in Österreich,
- der Saldenlisten der Produktionskonten,
- der Kennzeichnungen der Eigenleistungen in den Kostenpositionen,
- des Nachweises über die Erfüllung der Nennungsverpflichtung,
- des konkretisierten Verwertungsplans,
- von Angaben bereits erfolgter Sendetermine und Übermittlung der Quoten,
- einer Foto-CD von digitalen Pressefotos unter Angabe des Rechteinhabers,
- von Pressemappen und
- zweier DVDs des fertig gestellten Projekts.
(2) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Auszahlung einzelner Teilbeträge können auch abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
Auszahlung der Verwertungsförderung
6.5
(1) Die Auszahlung der Verwertungsförderung erfolgt erst nach Nachweis der angefallenen Kosten.
(2) Dem Abruf der Verwertungsförderung sind Rechnungen der angefallenen Kosten beizulegen. Die angefallenen Kosten dürfen nicht schon in den Herstellungskosten enthalten sein. Eingereicht werden können Außenkosten sowie nachgewiesene Eigenleistungen.
6.6
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinien sind Zahlungen und Ansprüche des Förderungsempfängers verfallen, welche nicht binnen drei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Förderungsvertrages unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen abgerufen werden und können weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.
Verpfändungs- und Abtretungsverbot
6.7
Der Förderungsempfänger kann über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügen.
Erschöpfung der Förderungsmittel
6.8
Im Falle der Erschöpfung der für die Vergabe von Förderungen vorgesehenen Mittel kann im betreffenden Kalenderjahr keine weitere Förderung vergeben werden. Dem Förderungswerber steht es im darauffolgenden Jahr frei, einen neuerlichen Antrag auf Vergabe einer Förderung zu stellen. In diesem Fall ist eine Antragstellung auch dann möglich, wenn das Projekt zum Antragszeitpunkt bereits fertiggestellt ist.
XI. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung
Abnahmebestätigung und Endkostenstand
7.1
(1) Die Förderungsmittel sind mit der Sorgfalt und den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu verwalten. Der Förderungsempfänger hat zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen. Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ist dem FERNSEHFONDS AUSTRIA nach Fertigstellung und jedenfalls vor Inanspruchnahme (Abruf) der letzten Teilzahlung der Förderungsmittel eine Abnahmebestätigung der mitfinanzierenden Fernsehveranstalter vorzulegen.
(2) Sollte die zweite und dritte Teilzahlung nicht binnen sechs Monaten ab dem bekannt gegebenen Fertigstellungstermin abgerufen, kann vom FERNSEHFONDS AUSTRIA eine Nachfrist von maximal 6 Monaten gesetzt werden. Binnen dieser Frist muss der Endkostenstand des Projekts (falls Koproduzenten beteiligt sind, firmenmäßig von allen gegengezeichnet) in einer übersichtlichen, aussagekräftigen und zum Zwecke der Überprüfung hinreichend detaillierten Form vorgelegt werden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Auszahlung der offenen Teilzahlung(en) endgültig.
(3) Gerät der Förderungsempfänger mit der Übermittlung des Endkostenstandes in Verzug, bleibt der Förderungsempfänger solange vom Antragsverfahren ausgeschlossen und erhält keine Förderzusage für weitere Projekte, bis ein entsprechender Endkostenstand vorgelegt wird.
Bucheinsicht und Vor-Ort-Prüfungen
7.2
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA behält sich vor die Durchführung des Vorhabens, die widmungsgemäße Verwendung der Förderung, den Endkostenstand anhand von Originalbelegen, Kontoauszügen, Aufzeichnungen über bewertete Eigenleistungen, Originalverträgen etc. zu überprüfen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA bzw. dem beauftragten Dritten Originalunterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die diesbezüglichen Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Originalunterlagen werden dem Förderungsempfänger nach der Prüfung retourniert. In der Regel wird die Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen und ist vom Förderungsempfänger zu gestatten
Anzeige- und Informationspflichten
7.3
(1) Der Förderungsempfänger hat das Vorhaben gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen bzw. eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderungszweck, den Auflagen oder Bedingungen bedeuten würden, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Dem FERNSEHFONDS AUSTRIA sind auf Anfrage jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu erteilen. Der Förderungsvertrag kann je nach Dauer des geförderten Projektes oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Förderungswerber in regelmäßigen Abständen vorsehen.
(3) Bei mehrjährigen Vorhaben ist über den Projektverlauf ein jährlicher Bericht, jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres, vorzulegen.
XII. Einstellung und Rückforderung der Förderung
8.1
(1) Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung des FERNSEHFONDS AUSTRIA ganz oder teilweise binnen
14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlt wurde, erlischt, wenn
- der Antragsteller wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt hat,
- eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist,
- vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist,
- die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist,
- über das Vermögen des Förderungsempfängers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens und vor Vorlage des Endkostenstandes ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint,
- der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert,
- die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
- das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
- das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.
(2) Der Förderungsvertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln Zinsen im Ausmaß von dreieinhalb Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrundegelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, vorsehen.
9.1
(1) Der Förderungsvertrag sowie Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
(2) Als Grundlage der durch den Förderungsvertrag normierten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dienen das vom Förderungsempfänger vorgelegte Drehbuch bzw. die Stoffbeschreibung, die anerkannten Gesamtherstellungskosten, der Finanzierungsplan, die Stab- und Darstellerliste, der Terminplan der Herstellung, die Koproduktionsverträge, die Verträge mit den Fernsehveranstaltern, die Verträge mit sonstigen Förderinstitutionen und mit sonstigen Finanzgebern. Alle derartigen Unterlagen bzw. Dokumente sind integrierende Bestandteile des Förderungsvertrags.
9.2
Die entsprechenden Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes und der Förderungsrichtlinien sind integrierende Bestandteile des Förderungsvertrages.
9.3
(1) Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit, sowie auf allen werbemäßigen Ankündigungen und sonstigen Darstellungen der Produktion sowie weiters im Vorspann oder im Abspann von nach diesen Richtlinien geförderten Produktionen auf die Förderung durch den FERNSEHFONDS AUSTRIA hinzuweisen, und zwar unter Verwendung eines vom FERNSEHFONDS AUSTRIA bereitgestellten Logos und unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Verwendung des FERNSEHFONDS AUSTRIA Logos. Die Verwendung des Logos des FERNSEHFONDS AUSTRIA ist in jedem Fall im voraus mit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA abzustimmen.
(2) Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über einen Zeitraum von 36 Monaten ab Erstausstrahlung unaufgefordert und mindestens einmal jährlich zum Jahresende über alle Verwertungsschritte, Ausstrahlungen (soweit bekannt) und Erträge aus Verwertungen des Projekts schriftlich zu berichten.
(3) Weiters hat der Förderungsempfänger dem FERNSEHFONDS AUSTRIA zwei DVDs des geförderten Projektes sowie Pressematerial für Archivierungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen und für Präsentationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des FERNSEHFONDS AUSTRIA unentgeltlich entsprechende Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte bzw. sonstige nicht-kommerzielle Nutzungsrechte an der geförderten Produktion einzuräumen und nach Möglichkeit dem FERNSEHFONDS AUSTRIA solche Kopien zur Verfügung zu stellen, wie sie zum Zwecke der Sendung hergestellt wurden.
9.4
Der zu erstellende Jahresbericht des FERNSEHFONDS AUSTRIA hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten. Der Förderungsempfänger ist daher verpflichtet, dem FERNSEHFONDS AUSTRIA die für diese Berichtslegung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
XIV. Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten
10.1
Die Richtlinien treten mit 01.01.2012 in Kraft und bleiben längstens bis 31.12.2015 in Geltung. Bei allen bis zum 31.12.2011 geförderten Projekten kommen die Richtlinien in der Fassung FFRIL0002-0003/2007 zur Anwendung.
10.2
Der FERNSEHFONDS AUSTRIA überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren In-Kraft-Treten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des FERNSEHFONDS AUSTRIA an.
10.3
Die in den Richtlinien verwendeten Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht. Sie können nicht zur Auslegung der Richtlinien herangezogen werden. Es kommt ihnen kein rechtlicher Inhalt zu.
Wien, am 06.06.2011
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Prof. Dr. Alfred Grinschgl
Geschäftsführer Fachbereich Medien
- [PDF] Richtlinien_für_den_FERNSEHFONDS_AUSTRIA_ab_01.01.2012 - 187.1 kB
- [PDF] Richtlinien_für_den_FERNSEHFONDS_AUSTRIA_vom_01.07.207_bis_31.12.2011 - 153.5 kB





