Konsultationen
Mit In-Kraft-Treten des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, hat die Regulierungsbehörde interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Verordnungen, zu Bescheiden und sonstigen Vollziehungshandlungen zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass diese beträchtliche Auswirkungen auf dem betreffenden Markt haben werden.
Konsultationsverfahren nach § 128 TKG 2003:
Nach dieser Bestimmung hat die jeweils zuständige Behörde (BMVIT/TKK/KommAustria/RTR) interessierten Personen binnen einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen (z.B. Verordnungen oder Bescheide) zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie beträchtliche Auswirkungen auf den betroffenen Markt haben werden. Die anhängigen Konsultationsverfahren des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sind auf der Website des BMVIT veröffentlicht.
Koordinationsverfahren nach § 129 TKG 2003:
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 wurde das Koordinationsverfahren nach § 129 TKG 2003 erweitert. Neben der Europäischen Kommission und den anderen nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss nun auch GEREK mit dem Entwurf befasst werden.
Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung
- die Marktdefinition oder die Marktanalyse (§§ 36 und 37 TKG 2003) oder
- Verpflichtungen nach §§ 38 - 43 TKG 2003
und hat die geplante Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, ist der Entwurf samt Begründung nach Abschluss der Konsultation nach § 128 TKG 2003 auch der Europäischen Kommission, GEREK und den anderen nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Die Frist zur Stellungnahme durch die genannten Institutionen beträgt 1 Monat.
Sonstige nationale Konsultationen:
Im Auftrag der Telekom-Control-Kommission und der Kommunikationsbehörde Austria, aber auch in eigenen Angelegenheiten führt die RTR-GmbH immer wieder Konsultationen zu wichtigen Regulierungsthemen, die nicht unter die verpflichtenden Bestimmungen der §§ 128 und 129 TKG 2003 fallen, durch.
Internationale Koordinationsverfahren:
Diese Verfahren betreffen die Koordinierungsverfahren (siehe oben zu § 129 TKG 2003) aller übrigen Europäischen Regulierungsbehörden. Eine Liste der anhängigen Verfahren sowie der dazu ergangenen Stellungnahmen ist von der Europäischen Kommission zu führen und zu veröffentlichen. Eine Liste der internationalen Koordinationsverfahren gemäß Artikel 7 Rahmenrichtlinie kann im Communication & Information Resource Centre (CIRCA) der Europäischen Kommission unter dem folgenden Link http://forum.europa.eu.int:80/Public/irc/infso/Home/main abgerufen werden.
Die aktuellen Konsultationen sowie die entsprechenden Dokumente finden Sie unter der Rubrik "laufende Konsultationen". Nach Beendigung der jeweiligen Konsultation werden die eingelangten Stellungnahmen - sofern nicht anders verlangt - sowie die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf diesen Seiten veröffentlicht. Eingelangte Stellungnahmen werden unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art 7 der Rahmenrichtlinie zur Kenntnis gebracht.





