Bescheid der KommAustria vom 19.04.2002
| Behörde: | KommAustria |
| Datum: | 19. 04. 2002 |
| Kategorie: | Rechtsaufsicht |
| Unterkategorie: | Beschwerden |
| Partei(en): | Antenne Steiermark Regionalradio GmbH / Grazer Stadtradio GmbH |
| GZ: | KOA 1.461/02-3 |
Die KommAustria hat am 19.4.2002 über mehrere Beschwerden gegen Hörfunkveranstalter des Krone Hitr@dio-Verbunds entschieden, in diesem Bescheid über die Beschwerde derAntenne Steiermark Regionalradio GmbH gegen die Grazer Stadtradio GmbH (Krone Hitr@dio Graz).
Nach § 17 PrR-G ist die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks nur in einem Ausmaß von höchstens 60% der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Die Beschwerdeführer hatten eine zu weitgehende Übernahme des Krone-Hitradio-Mantelprogramms (produziert von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) durch die lokalen "Krone-Radios" behauptet. Im Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt wurden: Die betroffenen Krone-Radios (Welle 1 Linz Radio GmbH, Grazer Stadtradio GmbH, Privatradio Unterkärnten GmbH und Radio Villach Privatradio GmbH) übernehmen zwar deutlich mehr als 60% ihrer Sendezeit von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitr@dio Wien/Niederösterreich), allerdings handelt es sich dabei teilweise - zwischen 0 Uhr und 5 Uhr früh - um unmoderiertes Musikprogramm, dessen Übernahme der Gesetzgeber unbeschränkt zugelassen hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
- [PDF] KOA 1.461-02-3 §§ 25 f iVm § 17 PrR-G AStmk - 119.4 kB





