Edikte gemäß § 40 KOG
Diese Seite beinhaltet Kundmachungen bzw. Edikte der KommAustria gemäß § 40 KommAustria-Gesetz (KOG). Demnach kann die Regulierungsbehörde die Einleitung von Verfahren, an denen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind, durch Edikt kundmachen. Solche Edikte sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
- Edikte gemäß § 40 KOG
- 2011
- 21.02.2011
- 2011





