RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Diensteanzeige

§ 24 PMG regelt, dass grundsätzlich jedermann berechtigt ist, Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten. Die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes ist vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen des § 25 PMG schriftlich anzuzeigen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Bereitstellers
  • gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung des Dienstes (insbesondere über die Erbringung im Bereich des Universaldienstes)
  • voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter. 

Anzeigeformalitäten

Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 25 PMG stellt die RTR-GmbH ein  Formular zur Verfügung, das von ihnen auszufüllen ist, um den Dienst anzuzeigen.

Um den Kontakt zwischen der Behörde und den Betreibern zu vereinfachen, sollten in Zukunft alle Anzeigen über dieses Formular vorgenommen werden.

Im Anhang finden Sie

  • die Liste der Unternehmen, die Postdienste nach § 15 PostG angezeigt haben (vor dem 01.01.2011).
  • die Liste der Unternehmen, die Postdienste nach § 25 PMG angezeigt haben (seit dem 01.01.2011).
  • die Rechtsansicht der PCK zur Abgrenzung von Post- und Universaldienst
  • das Anzeigeformular nach § 25 PMG

Anfragen richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse rtr@rtr.at