RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Konsumentenservice

Nach den Bestimmungen des § 28 PostG 1997 können  können Nutzer und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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