Post-Control-Kommission
Die Telekom-Control-Kommission (TKK) ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Sie ist gemäß § 116 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der TKK obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die TKK ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieds gebunden.
Mit 1.1.2008 wurde durch § 25a PostG 1997 für die Zwecke der Postangelegenheiten bei der TKK ein zweiter Senat eingerichtet, dem anstelle des Mitgliedes mit einschlägigen technischen Kenntnissen (§ 118 Abs 1 TKG 2003) ein Mitglied mit Kenntnissen im Postwesen angehört. Durch die Übergangsbestimmung des § 58 Postmarkgesetz trägt dieser Senat seit der Kundmachung des Postmarktgesetzes (PMG) am 4.12.2009 die Bezeichnung Post-Control-Kommission (PCK). Seit 1.1.2011 basiert die rechtliche Grundlage der PCK auf § 39 PMG.
Die Mitglieder der PCK sind gemäß Art. 20 Abs 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ihre Entscheidungen beruhen unmittelbar auf Gesetz und können im Verwaltungsweg weder abgeändert noch aufgehoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof ist jedoch möglich; er kann den Bescheid der Kommission aufheben, nicht aber in der Sache selbst entscheiden. Die PCK ist ein Gericht im materiellen Sinn.
Die Aufgaben der PCK werden in § 40 PMG festgelegt und umfassen folgende Bereiche:
- Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs 1 und 2,
- Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs 6,
- Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,
- Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs 3 und 4,
- Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs 4 bis 6;
- Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,
- Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs 3 und 4,
- Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,
- Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs 9 und 10 und § 35 Abs 1,
- Maßnahmen nach § 35 Abs 4 und
- das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50.
Nähere Angaben über die Organisation sowie die Mitglieder der PCK finden Sie im Kapitel Über uns.





