RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

KommAustria-Gesetz (KOG)

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG)

Artikel I des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden.

BGBl. I Nr. 32/2001 [pdf] (NR: GP XXI IA 370/A AB 507 S. 57. BR: 6315 AB 6322 S. 673.)
idF BGBl. I Nr. 70/2003 [pdf] (TKG 2003) (NR: GP XXII RV 128 AB 184 S. 29.BR: 6800 AB 6804 S. 700.),
BGBl. I Nr. 71/2003 [pdf] (Budgetbegleitgesetz 2003) (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.),
BGBl. I Nr. 136/2003 [pdf] (PresseFG 2004) (NR: GP XXII IA 292/A AB 323 S. 40. BR: 6946 AB S. 704.),
BGBl. I Nr. 97/2004 (NR: GP XXII IA 430/A S. 73. BR: 7084 AB 7086 S. 712.),
BGBl. I Nr. 3/2005 (VfGH) [pdf],
BGBl. I Nr. 21/2005 (NR: GP XXII IA 544/A AB 837 S. 99.BR: 7231 AB 7233 S. 720.),
BGBl. I Nr. 9/2006 (VerwGesRÄG 2006) (NR: GP XXII RV 1069 AB 1239 S. 129. BR: AB 7462 S. 729.),
BGBl. I Nr. 15/2007 (VfGH) [pdf],
BGBl. I Nr. 52/2007 (NR: GP XXIII RV 139 AB 194 S. 27. BR: AB 7731 S. 747.).
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
Änderungen ab 01.01.2011 BGBl. I Nr. 123/2009 (Postmarktgesetz-PMG) (NR: GP XXIV RV 319 AB 459 S. 45. BR: AB 8203 S. 778.)
BGBl. I Nr. 134/2009 (NR: GP XXIV RV 471 AB 538 S. 49. BR: AB 8227 S. 780.)




1. Abschnitt

§ 1 Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat
§ 2 Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 3 Organisation der KommAustria
§ 4 Rundfunkbeirat
§ 5 Organisation der RTR-GmbH
§ 5a Aufgaben der RTR-GmbH
§ 6 Aufsicht
§ 7 Transparenz
§ 8 [entfallen]
§ 9 Kompetenzzentrum
§ 9a Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9b Verwendung der Mittel
§ 9c Richtlinien über die Gewährung von Mitteln
§ 9d Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen
§ 9e Besondere Voraussetzungen
§ 9f Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel
§ 9g Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung
§ 9h Fachbeirat
§ 9i Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunk
§ 9j Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks
§ 9k Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen
§ 9l Fachbeirat
§ 9m Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
§ 10 Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation
§ 10a Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

2. Abschnitt
Bundeskommunikationssenat

§ 11 Aufgaben
§ 11a Anzeige beim Bundeskommunikationssenat
§ 12 Zusammensetzung und Mitglieder
§ 13 Entscheidungsfindung
§ 14 Verfahrensvorschriften
§ 15 Verwaltungsstrafen
§ 16 Verweisungen
§ 16a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17 In-Kraft-Treten
§ 17a Übergangsbestimmung
§ 18 Vollziehung

Historische Fassungen


1. Abschnitt

Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001)


Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 7 ORF-G, § 15 PrR-G und § 19 PrTV-G,
3. Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
5. sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
7. Beobachtung
a) der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,
b) der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§ 11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
8. Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.
(2) Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
2. die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
3. die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
4. die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
5. die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
6. die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
7. die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
(Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005, Abs. 1 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2007 ab 1.8.2007)


Organisation der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter, zwei Stellvertretern und der sonst für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie der Aufgaben nach dem PresseFG 2004, dem PubFG 1984 und dem VerwGesG 2005 erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern.
(2) Der Bestellung des Behördenleiters und der beiden Stellvertreter hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbstständige Behörde. Alle Erledigungen der Behörde in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung haben unter der Bezeichnung „Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.
(4) Sitz der KommAustria ist Wien.
(Fassung BGBl. I Nr. 9/2006 ab 1.7.2006)


Rundfunkbeirat

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung von Zulassungen und Genehmigung von Programmänderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat die Bundesregierung Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.
(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR-GmbH (§ 5) zu tragen.
(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren zu wählen.
(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Tod,
3. durch Abberufung,
4. durch Verzicht auf die Funktion.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001; Abs. 1 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)


Organisation der RTR-GmbH

§ 5. (1) Zur Unterstützung der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation. Der Geschäftsführer für den Rundfunkbereich wird vom Bundeskanzler und der Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Fassung ab 1.1.2011:
(1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten dieser Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.


(2) Die RTR-GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der KommAustria sowie der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
(3) Die RTR-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
(4) Die RTR-GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.
(Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005)


Aufgaben der RTR-GmbH

§ 5a. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und Ziele (§ 2 Abs. 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:
1. die administrative Unterstützung der KommAustria in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH,
2. die fachliche Unterstützung der KommAustria in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen,
3. die Unterstützung der KommAustria bei der Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des PrTV-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der jährlichen Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren.
(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(2a) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.
(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, nach § 7 ECG und nach dem KartellG.

Fassung ab 1.1.2011:
(3) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, § 7 ECG und dem KartellG.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

Fassung ab 1.1.2011:
(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post weiters die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem SigG.

(5) Die RTR-GmbH nimmt darüber hinaus unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:
1. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§§ 9a bis 9e KOG),
2. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds (§§ 9f bis 9h KOG).
Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 und 2 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt jeweils aus den Mitteln der genannten Fonds.
(6) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 9.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2006 ab 1.7.2006)


Aufsicht

§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH, soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Rundfunkbereich handelt, dem Bundeskanzler und soweit es sich um fachliche Angelegenheiten im Telekommunikationsbereich handelt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
(3a) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.
(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die fachlichen Weisungen des Leiters dieser Behörde gebunden.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk widerrufen, wenn dieser Geschäftsführer seine Weisung gemäß Abs. 1 oder eine Weisung des Leiters der KommAustria nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes wird dadurch nicht berührt.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001; Abs. 3a eingefügt mit BGBl. I Nr. 134/2009)


Transparenz

§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2006 ab 1.7.2006)


§ 8. [enfallen ab 2005, BGBl. I Nr. 21/2005]


Kompetenzzentrum

§ 9. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Rundfunk und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.
(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website,
3. Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Rundfunkunternehmen.
(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und -diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der Geschäftsführer der Fachbereiche Rundfunk und Telekommunikation bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.
(Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005)


Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9a. (1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Digitalisierungsfonds" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 9b bis 9e in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Abs. 1 geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009)

Verwendung der Mittel

§ 9b. Die Mittel gemäß § 9a können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
2. Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
3. Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
4. Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
5. Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
6. Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
7. Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
8. Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
9. Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (§ 21 PrTV-G).
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Z 5 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)


Richtlinien über die Gewährung von Mitteln

§ 9c. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe von Förderungen Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe;
2. förderbare Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
4. Ausmaß und Art der Förderung;
5. Verfahren
a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
b) Auszahlungsmodus,
c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
6. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(2) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die RTR-GmbH nach Maßgabe der Richtlinien und im Einklang mit dem gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Die Mittel sind technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben. Vor der Vergabe ist auch der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Förderungsmittel für einzelne eingereichte Projekte ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes pauschaliert oder in Beitragssätzen von höchstens 50% der Kosten festzulegen. Eine Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln ist ausgeschlossen.
(4) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bundeskanzler kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der Mittel überprüfen und Auskünfte über die Mittelvergabe sowie Berichte dazu verlangen. Der Bericht der RTR-GmbH ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004; Abs. 2 zweiter Satz eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)


Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

§ 9d. (1) Die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds setzt voraus, dass
1. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht,
2. die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist,
3. im Fall der Finanzierung von Studien nach § 9b Z 1 und im Fall von Förderungen nach Z 2 und 3 die Ergebnisse der Studien, Pilotversuche, Forschungsvorhaben und Programmentwicklungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Förderungswerbers entgegenstehen.
(2) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3) Der Förderungswerber hat regelmäßig über den Verlauf des Projekts zu berichten. Die Richtlinien können Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Berichtspflicht auf bestimmte Fälle, in denen die Förderung eine bestimmte Höhe oder das Projekt eine bestimmte Zeitdauer über- oder unterschreiten, vorsehen.
(4) Die RTR-GmbH kann die Gewährung von Mitteln von weiteren Nachweisen und fachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Derartige Nachweise und Voraussetzungen sind in den Richtlinien näher auszuführen. Die Richtlinien haben ferner nähere Bestimmungen über allfällige Anforderungen an den Sitz oder Wohnsitz von Förderungswerbern im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den EWR zu enthalten.
(5) Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Die Verwendung kann von der RTR-GmbH laufend überprüft werden. Der RTR-GmbH sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004)


Besondere Voraussetzungen

§ 9e. In den Richtlinien können für die einzelnen Verwendungszwecke besondere Voraussetzungen wie insbesondere bestimmte Nachweise über das Vorliegen besonderer Erfahrungen, Befugnisse oder Fähigkeiten für die Gewährung von Mitteln oder ein Mindestmaß für den Eigenanteil festgelegt werden.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004)


Fernsehfilmförderungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 9f. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen, -serien und -dokumentationen sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfilmförderungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 9g sowie 9h in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 9f bis 9h zu bestreiten.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004, geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009)


Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

§ 9g. (1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten die § 9c mit der Maßgabe, dass das Stellungnahmerecht der KommAustria entfällt, § 9d sowie § 9e sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird.
(2) Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.
(3) Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach den Kategorien Fernsehfilm, -serie und -dokumentation, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.
(4) Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden.
(5) Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.
(6) Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 9c Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004)


Fachbeirat

§ 9h. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus dem Fonds an Förderungswerber und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Dem Fachbeirat obliegt es, eine Stellungnahme zu den eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit abzugeben. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Filmwesen zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Sie sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind aus den unter dem Titel Fernsehfilmförderungsfonds zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Tod,
3. durch Abberufung,
4. durch Verzicht auf die Funktion.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 71/2003 ab 2004)

Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks

§ 9i. (1) Zur Förderung des privaten nichtkommerziellen Rundfunks und seiner Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 1 Million Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks" nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die Mittel dienen der Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie seiner Unterstützung in der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. Die Mittel können nach Maßgabe der zu erstellenden Richtlinien insbesondere für die Förderung des Programmangebotes durch finanzielle Unterstützung der Herstellung und Erstausstrahlung von Sendungen oder der Förderung von Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen führen, ferner für die Förderung der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter von Veranstaltern oder für die Förderung der Durchführung und Verbesserung qualitativer und quantitativer Reichweitenerhebungen und vergleichbarer Datenerhebungen von oder im Auftrag von Veranstaltern verwendet werden.
(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz („Veranstalter“) gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend mit 01.01.2009)

Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks

§ 9j. (1) Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Diese Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung "Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks" ("Privatrundfunkfonds") nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Rundfunk nach Maßgabe dieser Bestimmung und der hierzu erlassenen Richtlinien zu verwenden.
(2) Die Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leistet. § 9i Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz und Rundfunkveranstalter nach dem Privatfernsehgesetz ("Veranstalter") gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Programm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 9i Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 PrTV-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären.
(4) Die Förderung in Bezug auf Programme,
1. die Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 PrTV-G darstellen, oder
2. die nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 FERG frei zugänglich sind, oder
3. die überwiegend aus Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen bestehen, oder
4. für welche die Veranstalter über eine Zulassung verfügen, welche auf eine Dauer von weniger als einem Jahr befristet ist,
ist nicht zulässig.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend mit 01.01.2009)


Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen

§ 9k. (1) Die RTR-GmbH hat als Grundlage für die Vergabe der Förderungen aus den Fonds nach § 9i und § 9j jeweils eigene Richtlinien zu erstellen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(2) Die Richtlinien haben in Konkretisierung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Regelungen zu enthalten über:
1. Gegenstand der Förderung und Mittelvergabe, wobei insbesondere zu regeln ist, aus welchen zusätzlichen Kriterien sich die Förderfähigkeit von Inhalten ergibt. Die Richtlinien können dabei insbesondere nach den Bereichen Hörfunk und Fernsehen differenzieren;
2. förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten sowie Regelungen über die Kostenrechnungsmethoden zur anteilsmäßigen Zuordnung von Gemeinkosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln;
4. Ausmaß und Art der Förderung;
5. Verfahren;
a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen);
b) Auszahlungsmodus sowie die Möglichkeit, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Vorauszahlung auf eine zugesagte Inhalteförderung zu erhalten;
c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung;
d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
6. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge).
(3) Die Richtlinien können auch weitere Bestimmungen darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Sendungen nicht gefördert werden.
(4) Die Richtlinien können auch sonst an den Kosten orientierte prozentmäßige Begrenzungen des Förderungsausmaßes bestimmen sowie Regelungen darüber enthalten, welche Einnahmen von diesen Kosten in Abzug zu bringen sind. Gemeinkosten können nach einem anerkannten Kostenrechnungsverfahren den anfallenden direkten Kosten zugerechnet werden.
(5) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach § 9i und § 9j in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte zu bestreiten.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Förderung darf nur auf Grundlage eines zwischen der RTR-GmbH als Vertreterin des Bundes und dem Antragsteller abgeschlossenen Vertrags gewährt werden, welcher den gesetzlichen Vorgaben und den erlassenen Richtlinien zu entsprechen hat.
(7) Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. März des folgenden Jahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Der Bericht ist jährlich vom Bundeskanzler dem Nationalrat vorzulegen.
(8) Bei der Verwendung der Mittel ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.
(9) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage für die Zwecke der Förderung zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend mit 01.01.2009)


Fachbeirat

§ 9l. (1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln aus den beiden Fonds nach § 9i und § 9j und bei der Erstellung der diesbezüglichen Richtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über ein Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Rundfunkbereich zu sein und über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind angemessene Reisekosten zu ersetzen. Die Kosten des Fachbeirats sind je zur Hälfte aus den für die beiden Fonds nach § 9i und § 9j zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Tod,
3. durch Abberufung,
4. durch Verzicht auf die Funktion.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend mit 01.01.2009)


Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

§ 9m.  (1) Zur Förderung  der Selbstkontrolle bei der  kommerziellen  Kommunikation  sind der KommAustria jährlich 0,05 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Als anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten. Die KommAustria hat Richtlinien zu erstellen, die insbesondere nähere Regelungen über Form und Inhalt von Ansuchen sowie Fristen für die Einbringung derartiger Ansuchen zu enthalten haben.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend mit 01.01.2009)


Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation

Fassung ab 1.1.2011:
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 10.
(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

Fassung ab 1.1.2011:
(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(6) Die Telekom-Control-Kommission kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005)


Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

§ 10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Rundfunk zu leisten. Die Branche Rundfunk umfasst die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich der Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Die KommAustria kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Beitragspflichtigen in grobem Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen werden nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(9) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14) Für die in der KommAustria tätigen Bediensteten hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der Vollziehung des PresseFG 2004, des Abschnittes II des PubFG 1984 und des VerwGesG 2005 tätigen Bediensteten der KommAustria.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005; Abs. 14 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2006 ab 1.7.2006)

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 10b. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2a und 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2011 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(3) § 10 Abs. 3 bis 14 gilt sinngemäß, wobei an Stelle der in § 10 Abs. 14 genannten Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 123/2009 ab 1.1.2011)


2. Abschnitt
Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sowie zur Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz
1. über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen,
2. über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes.
(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001; Abs. 1 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2006 ab 1.7.2006; Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 6 eingefügt mit BGBl. I Nr. 134/2009 ab. 1.1.2010 )


Anzeige beim Bundeskommunikationssenat

§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme (§ 2 Abs. 1 Z 7) einzubringen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2007 ab 1.8.2007)


Zusammensetzung und Mitglieder

§ 12. (1) Der Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Bundeskommunikationssenat wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenates ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) Für jedes der drei richterlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist die Bundesregierung an Besetzungsvorschläge, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, gebunden, und zwar an
a) einen Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
b) zwei Besestzungsvorschläge des Präsidenten jenes Oberlandesgerichtes, in dessen Amtssprengel der Sitz des Bundeskommunikationssenates liegt.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung der Besetzungsvorschläge gemäß lit. b durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in seinem Amtsbereich voranzugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Der Erstattung der Besetzungsvorschläge durch die Bundesregierung für die weiteren zwei Mitglieder hat eine Ausschreibung durch den Bundeskanzler voranzugehen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge sind ohne Verzug zu erstatten.
(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.
(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind sowie Bedienstete der KommAustria oder der RTR-GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.
(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats und es ist unter Anwendung der Abs. 2, 3 und 4 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001)


Entscheidungsfindung

§ 13. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001)


Verfahrensvorschriften

§ 14. (1) Die KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27 b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2006 ab 1.7.2006; Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)


Verwaltungsstrafen

§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005)


Verweisungen

§ 16. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001)


Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005)


In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.
(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.
(6) §§ 2, 3, 5, 5a, 8, 9, 9a, 10a, 11a, 15, 16a, 17a und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 gilt § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 mit der Maßgabe,
1. dass im zweiten Satz des Abs. 1 die Wortfolge „und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern“ durch die Wortfolge „soweit es sich nicht um die Bereitsteller von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt“ ersetzt wird sowie
2. dass
a) in Abs. 2 die Wortfolge „oder aus der Veranstaltung von Rundfunk (Branchen), mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G),“,
b) in Abs. 5 der letzte Satz,
c) in Abs. 12 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
d) in Abs. 13 die Wortfolge „der KommAustria,“,
e) Abs. 14 zur Gänze
entfallen.
(8) Die §§ 3, 5a Abs. 1, 7 Abs. 1, 10a, 11 Abs. 1 und 4 sowie § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.
(10) §§ 9a, 9i, 9j, 9k, 9l, 9m, 17a, und 18 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. § 9f Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2a bis 4, 10 Abs. 1 und 10b samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(12) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.</i>
(Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001; Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003; Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2003; Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004; Abs. 6 und 7 angefügt mit BGBl. I Nr. 21/2005; Abs. 8 angefügt mit BGBl. I Nr. 9/2006; Abs. 9 angefügt mit BGBl. I Nr. 52/2007; Abs. 10 angefügt mit BGBl. I Nr. 52/2009; Abs. 11 angefügt mit BGBl. I Nr. 123/2009; Abs. 12 angefügt mit BGBl. I Nr. 134/2009)


Übergangsbestimmung

§ 17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.
(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.
(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005; Abs. 5 mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend ab. 01.01.2009 angefügt)

Vollziehung

§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der § 9a Abs. 1 erster Satz, § 9f Abs. 1 erster Satz, § 9i Abs. 1 erster Satz, § 9j Abs. 1 erster Satz, § 9m Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 zweiter Satz und § 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.(Fassung BGBl. I Nr. 21/2005 ab 2005; 2. Satz geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009 rückwirkend ab. 01.01.2009)


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