RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Weisungszusammenhänge

1.) KommAustria

Die Mitglieder der KommAustria sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Der Bundeskanzler hat kein Weisungsrecht gegenüber der KommAustria. Er ist jedoch befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Gegen Bescheide der KommAustria kann Berufung in zweiter Instanz an den Bundeskommunikationssenat (BKS) erhoben werden. Danach steht den Parteien der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beziehungsweise Verfassungsgerichtshof (VfGH) offen.  

2.) Telekom-Control-Kommission / Post-Control-Kommission

Die Telekom-Control-Kommission (TKK) und die Post-Control-Kommission (PCK) sind weisungsfreie Kollegialbehörden mit einer Richterin als Vorsitzender.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat kein Weisungsrecht gegenüber TKK und PCK. Sie ist jedoch befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Bescheide der TKK und PCK können durch Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (VwGH und/oder VfGH) angefochten werden.

3.) RTR-GmbH

Die Anteile der RTR-GmbH gehören zu 100 Prozent dem Bund und werden gemeinsam vom Bundeskanzleramt und vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet.

a) Fachbereich Medien

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

Dem Vorsitzenden der KommAustria obliegt zudem im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria in fachlichen und unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten die Aufsicht über die Tätigkeiten der RTR-GmbH.

Hinsichtlich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben obliegt die Aufsicht dem Bundeskanzler.

In den von der Aufsicht umfassten Angelegenheiten besteht ein Weisungsrecht des Vorsitzenden der KommAustria bzw. des Bundeskanzlers gegenüber der RTR-GmbH. Weisungen sind zu begründen und schriftlich zu erteilen.

b) Fachbereich Telekommunikation und Post

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen der Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

Soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, obliegt die Aufsicht über den Tätigkeitsbereich der RTR-GmbH der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie kann in Erfüllung ihres Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen, die schriftlich sein müssen und zu veröffentlichen sind.