RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung nach § 56 Abs 1 TKG 2003

Gemäß § 56 Abs. 1 TKG 2003 bedarf die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen.

Ergangene Entscheidungen über Anträge gem. § 56 TKG 2003 finden Sie hier.