Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen
Bitte beachten Sie den Hinweis zu den bevorstehenden Änderungen durch die Novelle des TKG 2003 (BGBl I Nr. 102/ 2011). Ab dem 21.02.2012 treten neue Bestimmungen in Kraft. Dies führt auch zu Änderungen im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach § 25 TKG 2003. Nähere Informationen sind unter dem Punkt "Wichtiger Hinweis" zu finden.
- Wer muss Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte anzeigen?
Gemäß § 25 Abs 1 TKG 2003 haben Sie als Betreiber von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen (EB) festzulegen. Auch für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Entgeltbestimmungen gelten die zuvor genannten Pflichten (vgl. § 25 Abs 2 TKG 2003).
Die Anzeigepflicht nach § 25 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003 trifft sämtliche Betreiber von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten. Hierzu zählen:
Betreiber eines öffentlichen Telefondienste (Fest- und Mobiltelefonie)
Internet-Service-Provider
Mietleitungsbetreiber
Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 25 TKG 2003 besteht (vgl § 15 Abs 6 TKG 2003) für Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistung den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumen anbieten, zB Callshops und Internetcafes.
Ist jedoch eine Dienstleistung iSd § 26 Abs 2 TKG 2003 (zB öffentliche Sprechstellen) betroffen, bleibt die Anzeigepflicht bestehen.
Betreiber von Inhaltsdiensten (zB Auskunftsdienste, Erotiklines, Klingeltöne, Videoclips) und Anbieter von Mehrwertdiensten sind von der Anzeige- und Kundmachungspflicht ausgenommen.
- In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?
Ihre Anzeige richten Sie per E-Mail an die Adresse anzeige@rtr.at. Hierbei dürfen wir Sie um folgende Angaben bzw. Vorgehensweisen ersuchen:
Im Betreff des E-Mails: Angabe des Firmenwortlautes und des Hinweises, dass es sich um eine Anzeige nach § 25 TKG 2003 handelt (Bsp. AGB bzw. LB-Anzeige: "XY-GmbH, Anzeige von AGB nach § 25 TKG 2003"; Bsp. Tarif-Anzeige: "XY GmbH, Tarifanzeige für (Produktname) nach § 25 TKG".)
Fügen Sie bitte die AGB, LB oder EB als "word"- oder "pdf"-Dokument dem E-Mail hinzu.
Bei Änderungsanzeigen von AGB, LB bzw EB ersuchen wir Sie, die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus zu übermitteln.
- Welche Fristen sind bei der Anzeige einzuhalten?
Bei Erstanzeigen oder bei Änderungsanzeigen, durch welche AGB oder Entgelte in einer Form geändert werden, welche für den Kunden nur zum Vorteil ist (sog. "ausschließlich begünstigende Änderungen", bei denen keine einzige AGB-Regelung oder kein Entgelt bzw. Tarif nachteilig geändert wird) genügt es, wenn Sie die AGB bzw. Entgelte spätestens zum Inkrafttretenszeitpunkt an die Regulierungsbehörde übermitteln (vgl. § 25 Abs 1 TKG 2003).
Bei Änderungen von AGB oder Entgelten, welche hingegen für den Kunden in irgendeiner Form oder an irgendeiner Stelle nachteilig sind (sog. "nicht ausschließlich begünstigende Änderungen"; selbst wenn nur eine von mehreren AGB-Regelungen oder Entgelten nachteilig geändert wird) ist es erforderlich, dass Sie die AGB oder Entgelte bereits zwei Monate vor dem Inkrafttretenszeitpunkt an die Regulierungsbehörde übermitteln. In diesem Fall ist somit eine zweimonatige Anzeigefrist einzuhalten (vgl. § 25 Abs 2 TKG 2003).
- Wie rasch erfolgt die Behandlung durch die TKK?
Gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 kann die Telekom-Control-Kommission (nach § 25 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003) angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von 8 Wochen widersprechen.
- Was passiert nach der Anzeige?
Die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission - TKK) überprüft die angezeigten AGB (derzeit jedoch noch nicht die Entgeltbestimmungen) auf deren Konformität mit bestimmten gesetzlichen Bestimmungen. Den Prüfungsmaßstab bildet hierbei das Telekommunikationsgesetz 2003 sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (z.B. Einzelentgeltnachweisverordnung, Nummernübertragungsverordnung etc.), die §§ 864a und 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie die §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Entsprechen die angezeigten AGB nicht einer der oben genannten Bestimmungen, dann kann die TKK den angezeigten AGB binnen 8 Wochen (ab Anzeigedatum) mittels Bescheid widersprechen (vgl. § 25 Abs 6 TKG 2003). Durch den Widerspruch ist es dem Betreiber untersagt, die AGB bzw. die AGB-Regelung(en) (weiter) zu verwenden. Obige Ausführungen gelten auch für angezeigte LB.
Beschließt die TKK keinen Widerspruch zu erheben, erhält der Betreiber hierüber eine schriftliche Information.
Die angezeigten AGB, LB und Entgelte werden von der Regulierungsbehörde auf deren Website veröffentlicht (unter AGB, Dienstbeschreibungen und Entgelte). Die Veröffentlichung der Entgelte erfolgt hierbei sofort nach Anzeige (bzw. nach dem vom Betreiber angegebenen Termin). AGB und LB werden jedoch erst nach abschließender Behandlung in einer Sitzung der TKK veröffentlicht.
Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass nach der AGB-Anzeige noch Änderungen erforderlich sein könnten, ist es empfehlenswert, angezeigte AGB erst nach Behandlung durch die TKK (nach Zugang des abschließenden Schreibens) in Kraft zu setzen.
Die angezeigten AGB und LB werden von der Regulierungsbehörde auch auf einen zwingenden Mindestinhalt hin überprüft. Ob Ihre AGB bzw. LB diesen zwingenden Inhalt tatsächlich aufweisen, können Sie anhand des Formblattes "Checkliste AGB-Mindestinhalt" (siehe Anhang) prüfen.
Es erscheint zweckmäßig, dass Sie Ihre AGB von einer rechtskundigen Person, insbesondere auf Übereinstimmung mit den konsumentenschutzrechtlichen Regelungen (zum AGB-Prüfungsmaßstab siehe § 25 Abs 6 TKG 2003) überprüfen lassen.
- Welche Folgen treten bei Nicht-Anzeige auf?
Wenn Sie als Betreiber Ihrer Anzeigepflicht (zur Erstanzeige oder Änderungsanzeige) nicht nachkommen, so kann das insbesondere eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 58.000 bedroht ist.
- Welche Mindestinhalte müssen AGB und Entgeltbestimmungen aufweisen?
AGB von Betreibern von Kommunikationsnetzen und -diensten müssen einen zwingenden Mindestinhalt aufweisen, welcher aus unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 ersichtlich ist. Soweit die angezeigten AGB bzw. LB den zwingenden Mindestinhalt nicht aufweisen, kann die TKK den AGB bzw. LB widersprechen. Zum AGB-Mindestinhalt zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern (der Mindestinhalt gilt nicht für AGB zwischen zwei Betreibern!) hat zu zählen:
- Name und Anschrift des Betreibers (§ 25 Abs 1 Z 1 TKG 2003)
- Dienstebeschreibung (§ 25 Abs 4 Z 2 TKG 2003): Die Dienstebeschreibung bzw. Leistungsbeschreibung (LB) stellt einen AGB-Mindestinhalt dar, hat aber selbst wiederum einen eigenen Mindestinhalt aufzuweisen (LB-Mindestinhalt). Zum Mindestinhalt einer Leistungsbeschreibung zählt: die Beschreibung der angebotenen Dienste,die angebotene Qualität des Dienstes, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie die Arten der angebotenen Wartungsdienste.
Die Dienstebeschreibung bzw. Leistungsbeschreibung (LB) hat somit vorerst die technische Leistungsbeschreibung bzw. Produktbeschreibung zu beinhalten, aber auch die Dienstequalität (zB prozentuelle Verfügbarkeit des Dienstes). Bei Mietleitungsbetreibern ist tunlichst eine prozentuelle Verfügbarkeit anzugeben. Bei Anbietern von Telefondiensten kann die Dienstequalität auch durch andere allgemeine objektiv nachvollziehbare Kriterien bzw. Qualitätsstandards (zB ITU-Standards, Bezugnahme auf ortsübliche Standards etc.) umschrieben werden. Keine prozentuelle Verfügbarkeit wird bei Internetdienstleistungen gefordert. Hier wird eine Qualitätsbeschreibung nach dem "Best-Effort"-Prinzip als ausreichend angesehen.
Mit Freischaltungsfrist bzw. Bereitstellungsfrist des Dienstes ist entweder jene Frist gemeint, welche zwischen Vertragsabschluss und Dienstebereitstellung liegt oder – soweit der Vertrag erst durch die Bereitstellung des Dienstes zustande kommt – jene Frist, welche zwischen Angebotslegung des Kunden und der Dienstebereitstellung liegt.
Mit Arten von Wartungsdiensten sind sämtliche Arten der Störungsbehebung gemeint. Wartungsregelungen sollten insbesondere Angaben über Wartungsformen (Fremdwartung, Wartung vor Ort etc.), Angaben über Reaktionszeiten und Regelungen über Wartungsfenster beinhalten. Zumindest die Angabe einer Störungshotline ist erforderlich.
Hinweis: Nach dem TKG 2003 sind LB zwar als Mindestinhalt von AGB anzusehen, doch müssen die LB nicht zwingend im Vertragsdokument der AGB enthalten sein. Erforderlich ist jedoch, dass die AGB einen Verweis auf die LB vorsehen (Bsp.: "Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen wird auf die jeweils vereinbarten Produktblätter verwiesen.") und die LB gleichfalls der Regulierungsbehörde angezeigt werden.
Vertragslaufzeit (§ 25 Abs 4 Z 3 TKG 2003)
Einen weiteren AGB-Mindestinhalt stellen Regelungen über die Vertragslaufzeit dar, welche auch Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensteerbringung und des Vertragsverhältnisses zu beinhalten haben.
Hierzu gehören im Speziellen Regelungen über den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer (Mindestvertragsdauer bzw. Kündigungsverzicht, befristete oder unbestimmte Vertragsdauer), Kündigungsregelungen (ordentliche Kündigungsmöglichkeit durch den Kunden, außerordentliche Kündigung) und eventuelle Regelungen über die Vertragsverlängerung.
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichtverfügbarkeit des Dienstes (§ 25 Abs 4 Z 4 TKG 2003)
Die AGB müssen auch Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität enthalten. Gemeint sind hierbei primär explizite Erstattungsregelungen bei Nichtverfügbarkeit des Dienstes (zB Gutschriftenregelungen bei Störungen). Die AGB bzw. LB müssen jedenfalls Schadenersatz oder Gewährleistungsregelungen beinhalten.
Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 122 TKG 2003 und eine Kurzbeschreibung desselben (§ 25 Abs 4 Z 5 TKG 2003)
Siehe hierzu § 122 TKG 2003 und die Verfahrensrichtlinien. Eine denkmögliche Formulierung ist:
"Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. Der Betreiber ist hierbei dazu verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Der Verfahrensablauf zum Streitbeilegungsverfahren ist aus den Verfahrenrichtlinien der Regulierungsbehörde (abrufbar unter www.rtr.at ) ersichtlich."
Rechnungslegungsintervalle (§ 25 Abs 4 Z 6 TKG 2003)
Die Intervalle der periodischen Rechnungslegung dürfen hierbei drei Monate nicht überschreiten. Dieser Mindestinhalt ist bei Mietleitungsbetreiber nicht relevant, da bei diesen keine verbrauchsabhängigen Entgelte anfallen, ebensowenig für ISPs, soweit diese ihre Leistungen nicht verbrauchsabhängig abrechnen (zB durch eine Flatrate).
Hinweis auf die europäische Notrufnummer 112 (§ 25 Abs 4 Z 7 TKG 2003)
Ein Hinweis auf die europäische Notrufnummer 112 ist grundsätzlich nur in AGB von Betreibern öffentlicher Telefondienste erforderlich. Eine denkmögliche Formulierung ist: "Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen."
Regelung bei fehlerhafter Rechnung (§ 71 Abs 4 TKG 2003)
Diese Regelung ist grundsätzlich nur bei verbrauchsabhängiger Entgeltabrechung bedeutsam. Keine Anwendbarkeit ist somit bei Mietleitungsbetreibern gegeben. Bei ISPs ist ein Anwendungsbereich wiederum nur denkbar, soweit diese verbrauchabhängig abrechnen. Eine denkmögliche Formulierung (orientiert an § 71 Abs 4 TKG 2003) stellt sich wie folgt dar:
"Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Pauschalentgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Dienstes entspricht, soweit der Betreiber einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann."
Informationspflicht des Betreibers über die Nutzungsmöglichkeiten des elektronischen Teilnehmerverzeichnisses (§ 96 Abs 3 TKG 2003)
Diese Regelung ist in AGB von Betreibern von öffentlichen Telefondienste nur dann erforderlich, soweit sie sich nicht bereits in anderen Vertragsdokumenten (zB Leistungsbeschreibungen) befindet.
Der Mindestinhalt des § 25 TKG 2003 deckt sich nicht mit den Katalogen in §§ 5a ff KSchG für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und in § 5 ECG für Diensteanbieter der Informationsgesellschaft. Soweit Kommunikationsnetze und -dienste im Fernabsatz vertrieben werden oder Dienste der Informationsgesellschaft darstellen, sind also auch diese Bestimmungen zu beachten.
Mindestinhalt von Entgeltbestimmungen
Auch Entgeltbestimmungen (EB) haben einen gewissen Mindestinhalt zu enthalten (vgl. § 25 Abs 5 TKG 2003). Der Mindestinhalt von EB ebenso wie die EB selbst unterliegen zumindest derzeit keiner Prüfungsbefugnis der TKK.
Zum Mindestinhalt von Entgeltbestimmungen zählt:
- Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen sowie die Art der Tarifierung;
- die Angabe, wie vom Endnutzer Informationen über aktuelle Entgelte des Betreibers eingeholt werden können;
- Angaben über allfällige Rabatte.
Mit BGBl Nr. 102/2011 wurde eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes kundgemacht. Drei Monate nach Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt treten (gemäß § 137 TKG 2003 idgF) auch umfassende Änderungen im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen in Kraft (vgl. § 25 TKG 2003). Das TKG 2003 idF BGBl I Nr. 102/2011 ist unter dem folgenden Link abrufbar: TKG 2003
Bitte beachten Sie daher, dass ab dem 21.02.2012 insbesondere folgende Änderungen eintreten:
1. Widerspruchsrecht der TKK umfasst auch die Entgeltbestimmungen (jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte)
2. Die erforderlichen Mindestinhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen werden durch die Novelle erweitert (siehe § 25 Abs 4 TKG 2003)
3. Ebenso sind weitere Änderungen im Zusammenhang mit Nutzerschutzbestimmungen vorgesehen (zB §§ 25d, 71 Abs 1a, 95 Abs 3 Z 3 und 100 TKG 2003).
- [RTF] Checkliste_AGB_Formular_01 - 675.2 kB
- [PDF] Leitfaden_Par_25_TKG_2003 - 17.2 kB





