Allgemeingenehmigung
Gesetzliche Bestimmungen:
§ 15 TKG 2003 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige hat gemäß § 15 Abs 2 TKG 2003 schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Bereitstellers
- Gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens
- Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes
- Voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes
Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechten und Pflichten hinzuweisen. Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß § 15 Abs 3 TKG 2003 auszustellen.
In der Übergangsbestimmung des § 133 Abs 4 TKG 2003 ist geregelt, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlöschen, soweit § 133 Abs 6 nichts anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinnes des § 15 Abs 3 TKG 2003.
Anzeigeformalitäten
Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 15 TKG 2003 steht ein Web-Interface zur Verfügung. Über dieses Web-Interface können alle Anzeigen betreffend § 15 TKG 2003 sowie Veröffentlichungen betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen. Um den Kontakt zwischen der Behörde und den Betreibern zu vereinfachen, sollten in Zukunft alle Anzeigen über das Web-Interface vorgenommen werden. Insbesondere werden auch jene Unternehmen, die bereits eine Anzeige nach § 13 TKG eingebracht haben bzw. denen eine Konzession nach § 14 TKG erteilt wurde, ersucht, sich über das neue Web-Interface anzumelden, um in Zukunft auf elektronischem Wege mit der Regulierungsbehörde kommunizieren zu können und etwaige Änderungen (z.B. Änderung der Firmendaten, Änderung der angebotenen Dienste) vornehmen zu können.
Voraussetzungen für die Nutzung des Web-Interface
Voraussetzung für die Nutzung des Web-Interface ist die Durchführung einer Neuanmeldung, um Benutzerkennung und Passwort zu erhalten. Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen. Bei der Neuanmeldung sind unter anderem der Firmenname, die Adresse, die Rechtsform sowie ein Vertreter der Firma (natürliche Person, Anwaltskanzlei, etc) anzugeben. Link zum Erstanmeldungsformular.
Nach elektronischer Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde erfolgt eine Prüfung der Vertretungsbefugnis des namhaft gemachten Vertreters. Die Vertretungsbefugnis kann sich aus dem Firmenbuch ergeben (in diesem Fall genügt ein Verweis darauf), oder es besteht eine Vollmacht. Diese ist als Attachment beizulegen. Nach positivem Abschluss der entsprechenden Prüfung wird dem namhaft gemachten Vertreter die Benutzerkennung postalisch (per Rsa-Schreiben) übermittelt. In weiterer Folge können vom Inhaber der Benutzerkennung weitere Benutzer im Unternehmen angelegt werden (durch Vergabe von Passwort und Benutzerkennung) bzw. von ihm vergebene Benutzerberechtigungen wieder entzogen werden. Die Benutzerverwaltung für das jeweilige Unternehmen wird vom Unternehmen selbst durchgeführt. Detaillierte Informationen zur unternehmensinternen Benutzerverwaltung erhalten Sie im Zuge der Übermittlung der Benutzerkennung. Mit Benutzerkennung und Passwort kann von den berechtigten Vertretern der Unternehmen in weiterer Folge das Web-Interface genutzt werden.
- Link zum Erstanmeldungsformular
- Link zum Web-Interface
- Link zur Liste der gemäß §15 TKG 2003 angezeigten Dienste
Die Übermittlung der Daten im Web-Interface erfolgt verschlüsselt unter Einsatz eines Serverzertifikats. Sollten die Formulare nicht problemlos abrufbar sein, installieren Sie bitte zusätzlich zum Zertifikat der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/currenttop.cer) auch das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (https://www.a-trust.at/certs/A-Trust-nQual-01a.crt).
Anfragen richten Sie bitte an die e-mail-Adresse agg@rtr.at





