Anzeigepflichten
Das Telekommunikationsgesetz 2003 sieht in verschiedenen Bereichen Verpflichtungen von Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind, vor.
Anzeige des Dienstes: § 15 TKG 2003 normiert, dass die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen und oder -diensten der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.
Ebenso sind gemäß § 25 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Diese hat ein Widerspruchsrecht, wenn die AGB dem TKG, dem ABGB oder dem KSchG widersprechen.
Weitere Anzeigepflichten bestehen im Bereich der Nummerierung. Hier sind gemäß den Bestimmungen der KEM-V insbesondere Nutzungsanzeigen betreffend die zugeteilten Rufnummern vorzunehmen.
Unter folgenden Links finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Anzeigepflichten:





