Markt für physische Netzinfrastrukturen ("Entbündelung"): M 3/09-103 vom 6.09.2010
Auf diesem Markt wurden die von A1 Telekom Austria AG in die Standardangebote aufzunehmenden Mindestbestandteile mit dem hier wiedergegebenen Spruchpunkt des angeführten Bescheids (M 3/09-103 vom 6.09.2010) zur Feststellung von beträchtlicher Marktmacht vorgegeben:
Spruchpunkt 2.3. „A1 Telekom Austria AG hat gemäß § 38 Abs. 3 TKG 2003 längstens innerhalb der nachfolgend genannten Fristen Standardangebote betreffend die unter Spruchpunkt 2.1. genannten Leistungen auf ihrer Unternehmenshomepage zu veröffentlichen. Sämtliche Leistungen sind hinreichend entbündelt, d.h. derart aufgegliedert anzubieten, dass nur solche abzunehmen und zu bezahlen sind, die auch tatsächlich benötigt werden. Diese Standardangebote haben zumindest folgende näher zu bestimmende Mindestinhalte aufzuweisen und sind laufend auf aktuellem Stand zu halten:
2.3.1. Bis vier Wochen nach Rechtskraft: Allgemeines Standardangebot zur physischen Entbündelung und Teilentbündelung der TASL:
- Detaillierte Aufgliederung der anordnungsgegenständlichen Leistungen sowie das jeweils dafür zu entrichtende Entgelt,
- Prozedere hinsichtlich Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der anordnungsgegenständlichen Leistungen inklusive wechselseitiger Pönaleregelungen,
- Bestimmungen hinsichtlich Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung bzw. des Teilabschnitts (ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik) bzw. des gemeinsamen Zugangs,
- Spezifikationen des Zugangs zu elektronischen Schnittstellen,
- Spezifikationen des physischen Zugangs zu relevanten Schaltstellen, insbesondere zum Hauptverteiler und anderen Anschaltepunkten (KVz, ARU, HsV, ua), einschließlich Regelungen über Kollokation und deren Verwendungsmöglichkeiten und Regelungen für die Auflassung eines Hauptverteilers inklusive Bedingungen zur Abgeltung von frustrierten Investitionen,
2.3.2. Bis drei Monate nach Rechtskraft: Standardangebot über Bedingungen der Nutzung des Kupferanschlussnetzes der A1 Telekom Austria AG im Zusammenhang mit Zugang der nächsten Generation (NGA-Ausbau) gemäß Spruchpunkten 2.1.d) bis 2.1.i):
- Regelungen über die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung mittels xDSL-Übertragungssystemen, einschließlich VDSL2, ab Hauptverteiler sowie Möglichkeiten der nachträglichen Einschränkung dieser Freigabe;
- Regelungen über Planungsrunden zu Kooperationsmöglichkeiten bei FTTC/BAusbauvorhaben der A1 Telekom Austria AG, inklusive Modalitäten der Bestellung von Kapazitäten an bestehenden und neu zu errichtenden Zugangspunkten / Verzweigern;
- Regelungen über die Abgeltung von frustrierten Investitionen alternativer Betreiber in xDSL-Übertragungssysteme durch A1 Telekom Austria AG und zur kostenfreien Migration von xDSL-Systemen auf adäquate Vorleistungsprodukte bei FTTC/BAusbauvorhaben der A1 Telekom Austria AG;
- Regelungen über die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung mittels des Übertragungssystems VDSL2 ab vorgelagerten Einheiten;
- Regelungen über Bereitstellung von Informationen über konkrete Merkmale des Anschlussnetzes iSd Spruchpunkts 2.5.
2.3.3. Bis drei Monate nach Rechtskraft: Standardangebot über Bedingungen zum Zugang zu Leerverrohrungen der A1 Telekom Austria AG im Anschlussnetzbereich gemäß Spruchpunkt 2.1.a) (2):
- Regelungen über Bereitstellung von Informationen über die Lage und Beschaffenheit von Kabelkanälen und Zugangspunkten auf Anfrage innerhalb eines der möglichen Leitungsführung zweckmäßiger Weise entsprechenden Korridors. Als Punkte für den Zugang zu ducts sind zumindest die Konzentrationspunkte des Anschlussnetzes vorzusehen, also Hauptverteiler (HVt), Kabelverzweiger (KVz), Remote Access Unit (ARU), Hausverteiler (HsVt),
- Regelungen über die Bereitstellung von überprüfbaren Informationen über verfügbare freie Kapazitäten in den einzelnen Rohrleitungszügen auf Anfrage,
- Regelungen über Bestell,- Störungsbehandlungs- und Behebungsprozesse,
- Regelungen über die Besichtigung vor Ort durch Nachfrager und A1 Telekom Austria AG,
- Regelungen über die Realisierung des Zugangs (Verlegen der Leitungsinfrastruktur des Nachfragers in Kabelkanälen von A1 Telekom Austria AG),
- Regelungen über die Kosten, die durch den Nachfrager zu tragen sind,
- Regelungen über Preise für den Zugang sowie damit zusammenhängende Leistungen gemäß Spruchpunkt 2.4.c),
- Regelungen über Fristen für die Bereitstellung von Informationen, für die Bereitstellung der Leistungen, sowie für die Störungsbeseitigung, sowie Pönalen für deren Nichteinhaltung.
2.3.4. Bis drei Monate nach Rechtskraft: Standardangebot über Bedingungen zum Zugang zu unbeschalteten Glasfasern der A1 Telekom Austria AG im Anschlussnetzbereich gemäß Spruchpunkt 2.1.a) (3):
- Regelung über die Bereitstellung von überprüfbaren Informationen über die Lage und Beschaffenheit verfügbarer Glasfaserkqapazitäten und von Zugangspunkten auf Anfrage
- Regelungen über Bestell-, Störungsbehandlungs- und Behebungsprozesse,
- Regelungen über die Besichtigung vor Ort durch Nachfrager und A1 Telekom Austria AG,
- Regelungen über die Realisierung des Zugangs (Anschalten der Glasfaser von A1 Telekom Austria AG für erforderliche technische Komponenten des Nachfragers),
- Regelungen über die Kosten, die durch den Nachfrager zu tragen sind,
- Regelungen über Preise für den Zugang sowie damit zusammenhängende Leistungen gemäß Spruchpunkt 2.4.c),
- Regelungen über Fristen für die Bereitstellung von Informationen, für die Bereitstellung der Leistungen, sowie für die Störungsbeseitigung, sowie Pönalen für deren Nichteinhaltung.
2.3.5. Bis drei Monate nach Rechtskraft: Standardangebot über ein Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung“ nach Spruchpunkt 2.1.b)
- Detaillierte Aufgliederung der anordnungsgegenständlichen Leistungen sowie das jeweils dafür zu entrichtende Entgelt,
- Regelungen über die Spezifikation der örtlichen Verfügbarkeit der virtuellen Entbündelung
- Regelungen über die Optionen betreffend den Einsatz von Endgeräten (Modems) einschließlich Regelungen über eine zu konsultierende „White-List“
- Regelungen über Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der anordnungsgegenständlichen Leistungen,
- Regelungen über Störungsbehandlungs-/Behebungsprozesse,
- Regelungen über die Nutzung der anordnungsgegenständlichen Leistungen,
- Regelungen über erweiterte Qualität in Form von Service Level Agreements (Entstörungsbedingungen, Reaktionszeiten), inklusive Pönaleregelungen,
- Regelungen über den Zugang zu elektronischen Schnittstellen,
- Regelungen über den physischen Zugang zu relevanten Schaltstellen, zu Hauptverteilern und anderen Anschaltepunkten, einschließlich Regelungen über Kollokation sowie Backhaulleistungen,
- Regelungen über die Migration auf die virtuelle Entbündelung, einschließlich der allfälligen Kostentragung für die Migration,
- Regelungen über die Sicherstellung einer möglichst unterbrechungsfreien Bereitstellung für den Endkunden
- Regelungen über Fristen für die Bereitstellung von Informationen, für die Bereitstellung der Leistungen, sowie für die Störungsbeseitigung, sowie Pönalen für deren Nichteinhaltung."
A1 Telekom Austria AG kam der Verpflichtung zur Veröffentlichung jeweils fristgerecht nach.
Das aktuelle Standardentbündelungsangebot (iSd Spruchpunkte 2.3.1. - 2.3.4.) ist hier veröffentlicht:
http://cdn3.a1.net/final/de/media/pdf/RUO2011.pdf
Das aktuelle Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung (iSd Spruchpunkts 2.3.5.) ist hier veröffentlicht:
http://cdn2.a1.net/final/de/media/pdf/Virtuelle_Entbuendelung.pdf
Beide Standardangebote waren bis März 2011 Gegenstand einer Konsultation mit den Marktteilnehmern im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vor der Telekom-Control-Kommission, das nach Vornahme mehrerer Änderungen an beiden Angeboten im Juli 2011 eingestellt wurde.





