Frequenzvergabe
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Grundsätzlich ist für die Zuteilung von Frequenzen für Kommunikationsdienste die Fernmeldebehörde zuständig. Für einzelne Frequenzbereiche kann der Bundesminister allerdings per Verordnung festlegen, dass die Zuteilung zahlenmäßig zu beschränken ist. Wird eine derartige Festlegung getroffen, ist in weiterer Folge die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) für die Zuteilung der Frequenzen zuständig.
Folgende Frequenzbereiche wurden in der Frequenznutzungsverordnung 2005 (FNV 2005, BGBl. II 307/2005, idF: BGBl. II Nr. 68/2011) für zahlenmäßig beschränkt (knapp) erklärt, die Zuständigkeit für die Vergabe dieser Frequenzbereiche liegt daher bei der Telekom-Control-Kommission:
Das Frequenzvergabeverfahren für jene Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission) vergeben werden, ist in § 55 TKG 2003 geregelt.
Gemäß § 55 Abs 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 TKG 2003 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt.
Die Zuteilung von Frequenzen hat entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz zu erfolgen. Die Telekom-Control-Kommission hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn ein Bedarf von Amts wegen festgestellt wurde oder ein Antrag vorliegt, und die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen.
Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, wobei die Ausschreibungsdauer zumindest zwei Monate zu betragen hat.
Die Frequenzzuteilung hat - nach Durchführung eines Auktionsverfahrens - an jene(n) Antragsteller zu erfolgen, der (die) die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet.
Frequenzhandel
Frequenzinhaber haben die Möglichkeit der Überlassung von Frequenzen. Das TKG 2003 sieht vor, dass Unternehmen, die Frequenznutzungsrechte innehaben, diese Nutzungsrechte unter bestimmten Umständen anderen Unternehmen überlassen können. Die Überlassung bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen.
Bei der Entscheidung sind einerseits die technischen Auswirkungen und andererseits die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu beurteilen.
Die Regulierungsbehörde kann bereits in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass die in diesem Verfahren zur Vergabe gelangenden Frequenzen anderen Unternehmen überlassen werden können. Die Überlassung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Nutzungsrechte unverändert bleiben.
Änderung der Frequenzzuteilung
Auf Grundlage des § 57 Abs 4 TKG 2003 besteht für den Frequenzinhaber auch die Möglichkeit, eine Änderung der Frequenzzuteilung zu beantragen. Bei einer derartigen Entscheidung hat die Regulierungsbehörde insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkung auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.