Markt für Terminierung in das Festnetz der A1 Telekom Austria AG: M 5/09-149 vom 26.07.2010
Auf diesem Markt wurden die von A1 Telekom Austria AG in das Standardangebot aufzunehmenden Mindestbestandteile mit dem hier wiedergegebenen Spruchpunkt des angeführten Bescheids (M 5/09-149 vom 26.07.2010) zur Feststellung von beträchtlicher Marktmacht vorgegeben:
Spruchpunkt B.3. „A1 Telekom Austria AG hat gemäß § 38 Abs. 3 TKG 2003 binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Standardangebot betreffend die unter Spruchpunkt B.1. genannten Leistungen auf ihrer Unternehmenshomepage zu veröffentlichen und laufend auf aktuellem Stand zu halten. Sämtliche Leistungen sind hinreichend entbündelt, d.h. derart aufgegliedert anzubieten, dass nur zu bezahlen sind, die auch tatsächlich benötigt werden. Dieses Standardangebot hat zumindest folgende näher zu bestimmende Mindestinhalte aufzuweisen:
- Regelungen betreffend Zusammenschaltungsverbindungen
- Informationen über Standorte der Vermittlungsstellen
- Verkehrsart und Entgelt
- Regelungen betreffend die Zusammenschaltung auf Ebene der ersten zusammenschaltungsfähigen Vermittlungsstellen
- Regelungen betreffend Notrufdienste
- Regelungen betreffend private Netze
- Regelungen betreffend personenbezogene Dienste
- Regelungen betreffend sonstiger Dienste (öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen, Tonbanddienste, Rufnummernbereich 17, öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste)
- Regelungen betreffend die Verkehrsübernahme von Transitnetzbetreibern im Auftrag von Dritten
Soweit A1 Telekom Austria AG in das Standardangebot Regelungen über eine Mindestauslastung von Zusammenschaltungsverbindungen aufnimmt, ist – unter Beibehaltung der übrigen derzeitigen Bestimmungen – die Mindestverkehrsmenge je 2 Mbit/s–System (E1) und Monat mit höchstens 150.000 Minuten bzw. wenn die Zusammenschaltung an einem Zusammenschaltungspunkt lediglich vier oder weniger 2 Mbit/s-Systeme umfasst, mit höchstens 100.000 Minuten vorzusehen.
Im Standardangebot ist weiters vorzusehen, dass A1 Telekom Austria AG unter Einbeziehung der alternativen Betreiber ein detailliertes Konzept für einen Migrationsprozess bis spätestens Mai 2011 zu erstellen und der Teölekom-Control-Kommission bis 30. Mai 2011 vorzulegen hat. Der Migrationsprozess bezieht sich auf den Umbau des gesamten Netzes der A1 Telekom Austria AG auf ein NGN. Das Migrationskonzept hat insbesondere festzulegen:
- genaue Angabe der Umsetzungen von der gegenwärtigen Situation bis zum zukünftigen Zielszenario sowie auch von exakten Zeitplänen
- genaue Angabe der technischen Auswirkungen des Netzumbaus sowie der Auswirkungen der Umstellungen auf die Abrechnung der Verkehrsarten
- Angabe zu Änderungen des OES- oder NGN-Knoten
- Angabe der Änderungen der betroffenen Standorte und Funktionen gegenüber jenen Standorten und Funktionen, die vor dem Umbau auf NGN im Netz der A1 Telekom Austria AG in Verwendung standen
- Angaben zur Verkehrsführung nach Umstellung auf NGN
- Aufnahme einer Vorankündigungsfrist von mindestens 6 Monaten gegenüber den Zusammenschaltungspartnern bei migrationsrelevanten Änderungen im Netz der A1 Telekom Austria AG.
Der Migrationsprozess ist so auszuführen, dass von den alternativen Betreibern im Zuge des Migrationsprozesses getätigte Umstellungen nicht mehr rückgängig gemacht werden müssen.
Alle Daten im Zusammenhang mit der Erstellung des Migrationsprozesses sind regelmäßig zu aktualisieren.“
A1 Telekom Austria AG kam der Verpflichtung zur Veröffentlichung fristgerecht nach. Regelungen zum Migrationskonzept finden sich in Anhang 13a. Das aktuelle Standardangebot ist hier veröffentlicht:
http://cdn2.a1.net/final/de/media/pdf/Zusammenschaltungsvertrag_zw_A1TA_u_ANB.pdf





