Rechtliche Grundlagen
Die Regulierungsbehörde hat durch § 122 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Aufgabe, eine Schlichtungsstelle zu führen. Das Gesetz unterscheidet inhaltlich zwei Arten von Schlichtungsverfahren;
1. Das Schlichtungsverfahren bei Problemen mit Telekomanbietern und Rundfunkbetreibern. Dies betrifft hauptsächlich Konsumenten. Voraussetzung ist, dass bereits selber versucht wurde, das Problem mit dem Betreiber selbst zu lösen.
2. Das Schlichtungsverfahren bei Verstößen gegen das TKG 2003. Davon sind hauptsächlich Betreiber betroffen.
Weitere Regelungen im TKG 2003, die Konsumenten nützen, sind:
- Das Recht auf Einspruch (§ 71 TKG 2003): Jeder Kunde hat das Recht, sich schriftlich über Rechnungen zu beschweren. Wird dies gemacht, muss der Betreiber die Rechnung überprüfen. Über das Ergebnis muss schriftlich informiert werden.
- Das Recht auf Mahnung vor Sperre (§ 70 TKG 2003): Ein Anschluss (Telefon, Internet etc) kann wegen Nichtbezahlung von Rechnungen gesperrt werden. Vorher muss aber eine Mahnung geschickt werden, in der die Sperre angedroht wird. Für die Bezahlung müssen mindestens zwei Wochen Zeit gegeben werden





