Roaming in der Europäischen Union
Am 30. Juni 2009 ist die Erweiterung der EU-Roaming-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 544/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft] in Kraft getreten. Die Erweiterung der EU-Roaming-Verordnung bringt wesentliche Neuerungen für gemeinschaftsweites Roaming mit sich und verlängert die ursprünglich bis 30. Juni 2010 befristet geltende EU-Roaming-Verordnung bis zum 30. Juni 2012.
Neben dem seit Sommer 2007 eingeführten Eurotarif für mobile Sprachdienste müssen Anbieter mobiler Telekommunikationsdienste nunmehr auch einen Euro-SMS-Tarif anbieten und umfassende Transparenzverpflichtungen für die Bereitstellung von mobilen Datenroamingdiensten erfüllen. Zusätzlich legt die Verordnung weitere Preisabsenkungen für den Eurotarif sowie Regeln zur Taktung von regulierten Roaminganrufen und zum Empfang von Sprachnachrichten fest. Entgelte für MMS und Datenroamingdienste sind von einer Preisregulierung auf Endkundenebene nicht erfasst.
Die Regelungen der Erweiterung der EU-Roaming-Verordnung gelten zunächst für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese sind auf der Internetseite http://www.europa.eu/abc/european_countries/index_de.htm abrufbar. Für die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein ist die Erweiterung der EU-Roaming-Verordnung ebenfalls seit April 2010 anwendbar.
Eurotarif
Entgelte
- ab 1. Juli 2009
- Vorziehung der Entgeltabsenkungen von 30. August auf 1. Juli
- für aktive Telefonate maximal 0,43 Euro exklusive USt., das sind 51,6 Cent inklusive USt.
- für passive Telefonate maximal 0,19 Euro exklusive USt., das sind 22,8 Cent inklusive USt.
- schrittweise Entgeltabsenkungen bis zum 1. Juli 2011 sind vorgesehen
- ab 1. Juli 2010
- für aktive Telefonate maximal 0,39 Euro exklusive USt., das sind 46,8 Cent inklusive USt.
- für passive Telefonate maximal 0,15 Euro exklusive USt., das sind 18 Cent inklusive USt.
- ab 1. Juli 2011
- für aktive Telefonate maximal 0,35 Euro exklusive USt., das sind 42 Cent inklusive USt.
- für passive Telefonate maximal 0,11 Euro exklusive USt., das sind 13,2 Cent inklusive USt.
- Taktung ab 1. Juli 2009
- Für aktive Telefonate gilt eine sekundengenaue Abrechnung nach den ersten 30 Sekunden (entspricht einer Taktung 30/1).
- Für passive Telefonate ist eine sekundengenaue Abrechnung nach der ersten Sekunde obligatorisch, daher ist eine Verrechnung in Takten bei passiven Telefonaten ab 1. Juli 2009 im Eurotarifschema nicht mehr erlaubt.
Zu diesem Thema ist auf die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission vom 21.09.2009 zu verweisen.
Sprachbox/Sprachnachrichten ab 1. Juli 2010
Ab 1. Juli 2010 dürfen Mobilfunkbetreiber ihren Kunden für den Empfang einer Sprachnachricht keine Entgelte mehr verrechnen. Diese Regel gilt jedoch nicht für das Abhören einer Sprachnachricht; für das Abhören einer Sprachnachricht kann nach wie vor der vereinbarten Tarif verrechnet werden. Nutzt man den Eurotarif, wird daher für das Abhören einer Sprachnachricht im EU-Ausland der vereinbarte Tarif für aktive Telefonate angewendet. Bis zum 1. Juli 2010 können Mobilfunkbetreiber allerdings noch Entgelte für den Empfang einer Sprachnachricht verrechnen. Dabei sind zumeist aktive und passive Roamingentgelte angefallen, die sich nach den vereinbarten Tarifen richteten. Für Staaten außerhalb der EU gilt diese Regelung nicht, hier können weiterhin Entgelte für den Empfang einer Sprachnachricht verrechnet werden. Informationen und Tipps zur Verwendung der Sprachbox und Rufumleitung im Ausland finden Sie hier.
Euro-SMS-Tarif
ab 1. Juli 2009
Mobilfunkbetreiber müssen ab 1. Juli 2009 ihren Kunden einen Euro-SMS-Tarif zur Verfügung stellen. Für all jene Kunden, die sich nicht bewusst für einen Spezialtarif für Roaming-SMS entschieden haben, gilt der Euro-SMS-Tarif ab 1. Juli 2009 automatisch. Mobilfunkbetreiber können jedoch auch weiterhin SMS-Roamingtarife anbieten, die andere Entgelte für das Versenden von Roaming-SMS innerhalb der Europäischen Union vorsehen.
Entgelte für MMS unterliegen jedoch keiner Preisregulierung auf Endkundenebene; das bedeutet, dass Mobilfunkbetreiber die Entgelte für das Versenden und Empfangen von MMS auch im EU-Ausland nach wie vor frei festlegen können.
- Entgelte
- Für aktive SMS aus dem EU-Ausland darf der Euro-SMS-Tarif maximal 0,11 EUR (exkl. Ust.), das sind 13,2 Cent inklusive USt., pro versendetes SMS betragen.
- Für das Empfangen von SMS dürfen Mobilfunkbetreiber keine Entgelte mehr verrechnen.
- Information
- Alle Mobilfunkbetreiber müssen ihre Kunden bis längstens 30. Juni 2009 über die Verfügbarkeit eines Euro-SMS-Tarifes informieren.
- Umstellung
- Alle Kunden müssen spätestens am 1. Juli 2009 automatisch auf einen Euro-SMS-Tarif umgestellt werden.
- Ausgenommen davon waren Kunden, die sich bewusst für einen Spezialroamingtarif oder ein Roaming-Package entschieden haben, durch den bzw. das sie auch in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, also einen Tarif, der nicht der Standard- oder Defaultroamingtarif ist.
- Ein Wechsel von oder zu einem Euro-SMS-Tarif ist jederzeit ohne zusätzliche Kosten und innerhalb eines Tages nach Erhalt der Anfrage durchzuführen.
- Ein Wechsel von oder zu einem Euro-SMS-Tarif darf andere Elemente des Vertrages (außer Roaming) nicht berühren.
- Eine Bindefrist für maximal drei Monate für den zuvor gewählten Tarif ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des zuvor gewählten Tarifes ist jedoch erlaubt.
- Kombinierbarkeit
Der Euro-SMS-Tarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder wiederkehrenden regelmäßigen Entgelten verbunden werden und ist grundsätzlich mit jedem Endkundentarif kombinierbar. Der Euro-SMS-Tarif muss jedenfalls mit einem Eurotarif kombinierbar sein. Welche Art von Tarifen kombinierbar sein müssen, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
| Tarif | Euro-Tarif | Euro-SMS-Tarif |
|---|---|---|
| nationaler Tarif | x | x |
| Euro-Tarif | x | |
| Euro-SMS-Tarif | x | |
| Spezialroamingtarif für Sprache | x | |
| Spezialroamingtarif SMS oder SMS-Roaming-Paket (nur SMS) | x | |
| Spezialroamingtarif für Sprache und SMS |
Informations-SMS
ab 1. Juli 2009
Das seit 30. September 2007 obligatorische Informations-SMS, das jeder Mobilfunkbetreiber (Heimatnetzbetreiber) jedes Mal unmittelbar nach Grenzübertritt und Einbuchen in ein Netz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an den Kunden versenden muss, muss ab 1. Juli 2009 folgende Informationen beinhalten:
- die maximal für den jeweiligen Kunden anfallenden Entgelte für aktive und passive Telefonate in seinem Tarifplan,
- die maximal für den jeweiligen Kunden anfallenden Entgelte für Roaming-SMS,
- die Europäische Notrufnummer 112 sowie
- eine kostenlose Service-Rufnummer zur Abfrage ausführlicherer Informationen.
Dieses Informations-SMS ist kostenlos und kann vom Kunden jederzeit abbestellt und wieder angefordert werden; es muss auch für blinde bzw. sehbehinderte Personen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Datenroaming - Kostenkontrollfunktion
Die Entgelte für die Nutzung von mobilen Datenroamingdiensten innerhalb der Europäischen Union unterliegen auf Endkundenebene keiner Preisregulierung; das bedeutet, dass Mobilfunkbetreiber die Entgelte für mobile Datenroamingdienste am Endkundenmarkt nach wie vor frei festlegen können.
Jene Entgelte für regulierte Datenroamingdienste, die sich die Mobilfunkbetreiber aus den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander verrechnen, wenn ihre Roamingkunden in fremden Netzen Datenroamingdienste nutzen (Vorleistungsentgelte), werden ab 1. Juli 2009 von einer Preisregulierung erfasst. Ab diesem Zeitpunkt darf das maximale durchschnittliche Vorleistungsentgelt zwischen zwei Betreibern nur mehr 1,00 EUR pro MB betragen. Dieses Entgelt wird am 1. Juli 2010 sowie am 1. Juli 2011 auf 80 Cent pro MB bzw. auf 50 Cent pro MB weiter abgesenkt.
Mit der Erweiterung der EU-Roaming-Verordnung werden den Mobilfunkbetreibern allerdings Informations- und Transparenzverpflichtungen auferlegt, die Nutzer von mobilen Datenroamingdiensten über die damit verbundenen Kosten ausreichend informieren und vor dem Anfall von überraschend hohen Kosten schützen sollen.
ab 1. Juli 2009
- automatische Nachricht
Ab 1. Juli 2009 müssen alle Mobilfunkbetreiber ihre Kunden dann, wenn diese einen regulierten Datenroamingdienst nutzen, mittels automatischer Nachricht darauf hinweisen, dass ein Roamingdienst benutzt wird und darüber informieren, welche Entgelte für die Nutzung dieses Dienstes berechnet werden. Als Kunde hat man die Möglichkeit, diesen Dienst abzubestellen. Eine neuerliche Anforderung dieses Dienstes ist kostenlos durchzuführen.
Diese personalisierte Preisinformation ist
- kostenlos und muss
- spätestens mit Beginn der Nutzung von Datenroamingdiensten durch den Kunden vom Betreiber bereitgestellt werden.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
- Information über die Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes,
- grundlegende personalisierte Tarifinformationen für die Nutzung von Datenroamingdiensten im besuchten EU-Mitgliedstaat über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Nutzung von regulierten Datenroamingdiensten höchstens berechnet werden.
Der Dienst kann mittels
- SMS,
- E-Mail,
- Pop-Up-Window,
- etc.
bereit gestellt werden. Wesentlich ist, dass die automatische Nachricht in geeigneter Form übermittelt bzw. bereitgestellt wird, sodass sie der Kunde leicht wahrnehmen kann.
- Kostenkontrollfunktion ab 1. März 2010 bzw. 1. Juli 2010
Ab 1. März 2010 haben die Mobilfunkbetreiber ihren Kunden eine Kontrollfunktion für die Nutzung von regulierten Datenroamingdiensten zur Verfügung zu stellen.
Dabei hat der Kunde die Möglichkeit, sich für einen bestimmten Höchstbetrag für die Nutzung von regulierten Datenroamingdiensten zu entscheiden, nach dessen Erreichen die Versorgung mit Datenroamingdiensten sowie die Verrechnung von Entgelten dafür zunächst eingestellt werden. Diese Funktion soll Roamingkunden ermöglichen, einen Überblick über die durch Datenroaming verursachten Kosten zu bewahren und vor Anfall überraschend hoher Kosten schützen.
Konkret muss der Mobilfunkbetreiber einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume
- ausgedrückt in Datenvolumen oder
- in einem Geldbetrag
anbieten. Der Mobilfunkbetreiber muss auch darüber informieren, wie viel Datenvolumen einem bestimmten Geldbetrag entspricht und umgekehrt. Einer der vom Mobilfunkbetreiber angebotenen Höchstbeträge soll jedoch ungefähr 60,00 Euro inkl. USt., das sind 50,00 Euro exkl. USt., (oder dem entsprechenden Datenvolumen) in einem monatlichen Abrechnungszeitraum betragen. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich für einen Höchstbetrag zu entscheiden. Entscheidet sich der Kunde nicht für einen der vom Betreiber angebotenen Höchstbeträge, wird der Kunde ab 1. Juli 2010 automatisch auf den monatlichen Höchstbetrag von etwa 60,00 Euro (Default-Limit) gesetzt. Das bedeutet, dass der Kunde für die Nutzung von regulierten Datenroamingdiensten in der Regel nicht mehr als monatlich etwa 60,00 Euro an Kosten verursachen kann, es sei denn, er wünscht explizit, dass darüber hinaus die Nutzung möglich ist. Für Kunden, die sich im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 1. Juli 2010 nicht bewusst für diese Funktion entscheiden, gilt diese Funktion vorerst noch nicht. Für sie gilt ab 1. Juli 2010 das Default-Limit.
Sobald 80 % des vereinbarten Höchstbetrages bzw. des Datenlimits durch die Nutzung von regulierten Datenroamingdiensten ausgeschöpft sind, hat der Heimatnetzbetreiber eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere benutze Endgerät (PDA, Notebook, etc.) des Roamingkunden (z.B. SMS, E-Mail) zu übermitteln, in welcher darüber informiert wird, dass bereits 80 % des vereinbarten Limits verbraucht sind.
Wird der vereinbarte Höchstbetrag bzw. das vereinbarte Datenlimit überschritten, muss der Heimatnetzbetreiber eine weitere Meldung an den Roamingkunden übermitteln, in der folgende Informationen enthalten sein müssen:
- Information, dass das vereinbarte Limit zur Gänze verbraucht ist,
- Information darüber, wie die weitere Erbringung von Datendiensten veranlasst werden kann,
- Information darüber, welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen.
Reagiert der Kunde nicht entsprechend auf die eingegangene Meldung, hat der Heimatnetzbetreiber die Erbringung und Verrechnung der Datenroamingdienste unverzüglich einzustellen.
Diese Verpflichtung für Mobilfunkbetreiber erst ab 1. März 2010, wenn sich der Kunde für einen Höchstbetrag bzw. ein Datenlimit für regulierte Datenroamingdienste entschieden hat.
Ab 1. Juli 2010 gilt für alle Kunden das Default-Limit von etwa 60,00 Euro monatlich. Das heißt, dass dieser Höchstbetrag automatisch für all jene Kunden anwendbar ist, die nicht schon zuvor einen Höchstbetrag bzw. ein Limit ausgewählt haben.
Bei der Nutzung von mobilen Roamingdiensten ist jedenfalls immer zu beachten, dass die auf dieser Website angeführten Verpflichtungen für Mobilfunkbetreiber nur in der Europäischen Union anwendbar sind. Für die Nutzung von Datenroamingdiensten in anderen Staaten ist diese Kostenkontrollfunktion für Datenroamingdienste nicht verpflichtend. Wir empfehlen, diesbezüglich bei Ihrem Betreiber genaue Informationen einzuholen.
Es ist auch ratsam, aktiv Informationen über die Kosten, die für die Nutzung von Datenroamingdiensten anfallen können, über die Möglichkeit der Nutzung von Roamingpaketen oder alternative Möglichkeiten der Nutzung von Datendiensten im Ausland einzuholen, weil bei der Nutzung von Datenroamingdiensten – auch in der EU – immer noch hohe Kosten anfallen können.





