Standardangebote
Nach § 38 Abs. 3 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung so genannter Standardangebote verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.
In folgenden Marktanalysebescheiden sind aktuell Verpflichtungen zur Veröffentlichung entsprechender Standardangebote auferlegt:
- Markt für Originierung (Festnetz): M 4/09-124 vom 26.07.2010
- Markt für Terminierung in das Festnetz der A1 Telekom Austria AG: M 5/09-149 vom 26.07.2010
- Markt für physische Netzinfrastrukturen ("Entbündelung"): M 3/09-103 vom 6.09.2010
- Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene: M 1/10-92 vom 15.11.2010
- Markt für terminierende Segmente von Mietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s: M 7/09-111 vom 17.05.2010
- Markt für Zugang von Privatkunden bzw. von Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten: M 1/09-86, M 2/09-86 vom 20.09.2010
- Mobilterminierungsmärkte: M 1/08-284-287 v. 15.06.2009





