Telekom-Control-Kommission - die weisungsfreie Kollegialbehörde
Die Telekom-Control-Kommission (TKK) ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Sie ist gemäß § 116 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der TKK obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die TKK ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieds gebunden.
Die Mitglieder der TKK sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ihre Entscheidungen beruhen unmittelbar auf Gesetz und können im Verwaltungsweg weder abgeändert noch aufgehoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof ist jedoch möglich; er kann den Bescheid der Kommission aufheben, nicht aber in der Sache selbst entscheiden. Die Telekom-Control-Kommission ist ein Gericht im materiellen Sinn.
Die Aufgaben der TKK werden in § 117 TKG 2003 festgelegt. Demnach sind der TKK folgende Aufgaben zugewiesen:
- Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,
- Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
- Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
- Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
- Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
- Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,
- Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3,
- Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
- Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
- Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
- Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
- Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
- Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
- Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
- Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.
Nähere Angaben über die Organisation sowie die Mitglieder der TKK finden Sie im Kapitel Über uns.






