RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Telekom-Control-Kommission - die weisungsfreie Kollegialbehörde

Die Telekom-Control-Kommission (TKK) ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Sie ist gemäß § 116 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der TKK obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die TKK ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieds gebunden.

Die Mitglieder der TKK sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ihre Entscheidungen beruhen unmittelbar auf Gesetz und können im Verwaltungsweg weder abgeändert noch aufgehoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof ist jedoch möglich; er kann den Bescheid der Kommission aufheben, nicht aber in der Sache selbst entscheiden. Die Telekom-Control-Kommission ist ein Gericht im materiellen Sinn.

Die Aufgaben der TKK werden in § 117 TKG 2003 festgelegt. Demnach sind der TKK folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,
  2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
  3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
  4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
  5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
  6. Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,
  7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3,
  8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
  9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
  10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
  11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
  12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
  13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
  14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
  15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.

Nähere Angaben über die Organisation sowie die Mitglieder der TKK finden Sie im Kapitel Über uns.