Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung
Nach Inkrafttreten des TKG 2003 am 20.08.2003 änderte sich die bisher geltende Rechtslage dahingehend, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu entbündelten Netzelementen sich nun nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der VO (EG) 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss vom 18.12.2000, ABl. L 336/4 vom 30.12.2000, ergibt. Voraussetzung für den Zugang zu entbündelten Netzelementen ist nunmehr, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens nach § 37 TKG 2003 festgestellt hat, dass ein Unternehmen auf einem der relevanten Märkte der TKMVO über beträchtliche Marktmacht verfügt, und ihm die Verpflichtung auferlegt hat, Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz und zu entbündelten Teilen desselben zu gewähren.
Nach Durchführung entsprechender Marktanalyseverfahren wurde die Telekom Austria AG mit Bescheiden der Telekom-Control-Kommission M 13/03-52 vom 27.10.2004 sowie zuletzt M 12/06-45, vom 18.12.2006, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für entbündelten Zugang festgestellt. Gleichzeitig wurde sie zur Behebung der festgestellten Wettbewerbsprobleme u.a. verpflichtet, Zugang (einschließlich „shared use“) zu entbündelten Leitungen bzw. Teilabschnitten entbündelter Leitungen und zu diesbezüglichen Annexleistungen (wie z.B. Kollokation) zu gewähren, ein Standardangebot über diese Leistungen zu veröffentlichen und ihre Entgelte in Bezug auf den Zugang an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung („Forward Looking – Long Run Average Incremental Costs“ - FL-LRAIC) zu orientieren.
Der Verpflichtung zur Legung des entsprechenden aktuellen Standardangebotes (auch: „Reference Unbuldling Offer“ – RUO) ist die Telekom Austria zuletzt im Jänner 2007 nachgekommen. Der Inhalt des Standardangebotes entspricht im Wesentlichen dem davor geltenden Standardentbündelungsangebot der Telekom Austria bzw. dem nach wie vor aktuellen Bescheid der Telekom-Control-Kommission Z 15/00-150 (vg. die Zusammenfassung des Inhalts dieser Anordnung, die am Ende des Dokuments zum Download bereitsteht). Neben einem Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen sind Anhänge mit Regelungen betreffend Nutzung von Übertragungssystemen auf entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitten (Anhänge 2, 3), Bestellungs-, Bereitstellungs- und Kündigungsprozesse für entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitte (Anhang 4), Teilentbündelung (Anhang 5) Kollokation (Anhang 6, nunmehr samt einem Angebot auf ein „EtherLink-Service zur Anbindung von Kollokationsstandorten“), Entstörung (Anhang 7), Entgelte (Anhang 8, diese Regelungen entsprechen weitgehend dem zuletzt diesbezüglich ergangenen Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 23.01.2006, Z 7/04-111), Netzverträglichkeit von Übertragungssystemen (Anhang 9) sowie Regelungen zum Shared use (Anhang 12) enthalten.
- [PDF] Zusammenfassung_Z_12_14_15_00 - 60.3 kB






