RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung

Nach Inkrafttreten des TKG 2003 am 20.08.2003 änderte sich die bisher geltende Rechtslage dahingehend, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu entbündelten Netzelementen sich nun nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der VO (EG) 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss vom 18.12.2000, ABl. L 336/4 vom 30.12.2000, ergibt. Voraussetzung für den Zugang zu entbündelten Netzelementen ist vielmehr, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens nach § 37 TKG 2003 festgestellt hat, dass ein Unternehmen auf einem der relevanten Märkte der TKMVO über beträchtliche Marktmacht verfügt, und ihm die Verpflichtung auferlegt hat, Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz und zu entbündelten Teilen desselben zu gewähren.
Nach Durchführung entsprechender Marktanalyseverfahren wurde die Telekom Austria AG mit Bescheiden der Telekom-Control-Kommission M 13/03-52 vom 27.10.2004 und M 12/06-45 vom 18.12.2006 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht  auf dem Vorleistungsmarkt für entbündelten Zugang festgestellt; gleichzeitig wurden ihr spezifische Verpflichtungen auferlegt.

Mit Bescheid M 3/09-103 vom 06.09.2010 wurde ihre Rechtsnachfolgerin A1 Telekom Austria AG als marktbeherrschend auf dem Vorleistungsmarkt für physische Netzinfrastrukturen festgestellt. Zur Behebung der festgestellten Wettbewerbsprobleme wurde A1 Telekom Austria AG u.a. verpflichtet, Zugang (einschließlich „shared use“) zu entbündelten Leitungen bzw. Teilabschnitten entbündelter Leitungen und zu diesbezüglichen Annexleistungen (wie z.B. Kollokation) zu gewähren. Überdies unterliegt A1 Telekom Austria AG den Verpflichtungen der Nichtdiskriminierung, einer Entgeltkontrolle auf Basis „Retail-minus“ mit einer Deckelung in Höhe der Kosten effizienter Leistungsbereitstellung iSv „FL-LRAIC“ und der getrennten Buchführung und hat ein entsprechendes Standardangebot zu veröffentlichen.

Der Bescheid sieht darüber hinaus infolge der mit dem NGA-Ausbau einher gehenden Veränderungen zusätzliche Verpflichtungen für A1 Telekom Austria AG – hauptsächlich in Bezug auf den Einsatz des Übertragungssystems VDSL2 im Anschlussnetz, in Bezug auf die Veröffentlichung weiterer Standardangebote betreffend Zugang zu Ducts und Dark Fibre sowie zu Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung“ und in Bezug auf zusätzliche Transparenz durch Bekanntgabe konkreter Anschlussnetzmerkmale in Einzelfällen gegen Kostenersatz – vor. Der Verpflichtung zur Legung der entsprechenden Standardangebote ("Reference Unbuldling Offer", kurz "RUO", und "Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung") ist A1 Telekom Austria AG nachgekommen.

Der Inhalt des RUO entspricht bis auf die neu hinzugekommenen Teile weit gehend den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 20.04.2009 (GZ Z 5,8,10,11/07 und Z 5/08, vgl. http://www.rtr.at/de/tk/ULL2009). Das RUO wurde unter http://cdn1.a1.net/final/de/media/pdf/RUO2011.pdf veröffentlicht. Neben einem Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen sind Anhänge mit Regelungen betreffend Nutzung von Übertragungssystemen auf entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitten (Anhang 2), Bestellungs-, Bereitstellungs- und Kündigungsprozesse für entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitte (Anhang 4), Teilentbündelung (Anhang 5) Kollokation (Anhang 6, samt Angebot für ein „EtherLink-Service zur Anbindung von Kollokationsstandorten“),  Entstörung (Anhang 7), Entgelte (Anhang 8), Netzverträglichkeit von Übertragungssystemen und NGA-Ausbau (Anhang 9), Bereitstellung von Ducts (Anhang 10) und Dark Fibre (Anhang 11) sowie Regelungen zum Shared use (Anhang 12) enthalten.  

Auch das Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung (veröffentlicht unter http://cdn3.a1.net/final/de/media/pdf/Virtuelle_Entbuendelung.pdf) enthält einen Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen und darüber hinaus verschiedene Anhänge. Anhang 1 („Technisches Handbuch“) behandelt eine Darstellung der Service- und Netzarchitektur, die verschiedenen Übergabepunkte, Dienst- und Serviceklassenparameter sowie Bandbreitenprofile und DSLAM-Konfiguration. Bestell- und Bereitstellungs- sowie Kündigungsprozesse sind neben Verfügbarkeitsabfragen, Terminverschiebungen, Stornos, Migrationsprozessen, Ansprechpartnern und Formularen in Anhang 2 („Betriebliches Handbuch“) geregelt. Anhang 3 enthält die Entgelte, Anhang 4 Regelungen zur Entstörung und Anhang 5 Rahmenbedingungen für die verwendbaren Modems. Eine Liste möglicher Standorte zum Einsatz der virtuellen Entbündelung findet sich in Anhang 6 und Hinweise zur Verwendung des Web-Frontend in Anhang 7. Anhang 8 führt schließlich einige Abkürzungen und Definitionen auf.

Beide Standardangebote waren bis März 2011 Gegenstand einer Konsultation mit den Marktteilnehmern im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vor der Telekom-Control-Kommission, das nach Vornahme mehrerer Änderungen an beiden Angeboten im Juli 2011 eingestellt wurde.