Veröffentlichungen nach dem TKG 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) und das Kommunikationsgesetz (KOG) verpflichtet die Regulierungsbehörde, folgende Veröffentlichungen vorzunehmen:
- § 7 TKG 2003: Richtsätze
- § 9 TKG 2003: Rahmenvereinbarungen nach § 9 Abs. 4 TKG 2003 sowie Mitbenutzungsrechte nach § 8 TKG 2003
- § 15 Abs. 5 TKG 2003: Bestätigung nach § 15 Abs. 3 TKG 2003 sowie Bescheide nach Abs. 4 TKG 2003
- § 24 Abs. 3 TKG 2003: Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste
- § 25 Abs. 7 TKG 2003: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder Kommunikationsdiensten sowie Informationen über den Universaldienst
- § 31 Abs. 4 TKG 2003: Veröffentlichung hinsichtlich der Kostenüberprüfung für die Universaldiensterbringung
- § 32 Abs. 2 TKG 2003: Geschäftsbericht zum Universaldienstfonds
- § 37 Abs. 7 TKG 2003: Bescheide und Beschlüsse nach § 37 Abs 2 – 4 (Verfahren gem. § 37 Abs. 1 TKG zur Feststellung, ob dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist)
- § 42 Abs. 3 TKG 2003: Beschreibung der Kostenrechnungsmethode samt jährlichem Prüfungsergebnis
- § 43 Abs. 4 TKG 2003: Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Einhaltung der Berechnungsmethoden und Kostenrechnungssysteme wie von der Regulierungsbehörde angeordnet
- § 55 Abs 1 TKG 2003: Entscheidungen über Frequenzzuteilung
- § 55 Abs 3 TKG 2003: Ausschreibung von Frequenzen in der Wiener Zeitung
- § 56 Abs 1 TKG 2003: Anträge auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung über die Übertragung von Frequenznutzungsrechten
- § 65 Abs. 3 TKG 2003: Entscheidung über Anträge auf Nutzung von Kommunikationsparametern
- § 122 Abs. 2 TKG 2003: Richtlinien für ein Streitbeilegungsverfahren nach § 122 Abs. 1 (§ 66 alt)
- § 123 TKG 2003: Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung
- § 128 Abs. 3 TKG 2003: Einstellung des Verfahrens über eine Vollziehungsmaßnahme auf Grund von Antragsrückziehung der antragstellenden Partei
- § 129 Abs. 5 TKG 2003: Auf Aufforderung durch ein normsetzendes Organ
- § 129 Abs. 6 TKG 2003: Verzeichnis der anhängigen internationalen Konsultationsverfahren nach § 129 Abs. 1 – 4 TKG 2003
- § 135 Abs. 1TKG 2003: Unterlagen zu Verordnungen des BMVIT mit eingeschränktem Interessentenkreis
- § 135 Abs. 2: TKG 2003: Verordnungen der Regulierungsbehörde
- § 10 Abs. 7 KOG: Branchenspezifischer Aufwand der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
- § 10 Abs. 7 KOG: Branchenspezifischer Gesamtumsatz
- § 10 Abs. 10 KOG: Festgestellter tatsächlicher branchenspezifischer Aufwand und tatsächlicher branchenspezifischer Gesamtumsatz
Die Universaldienst-Leistungskennwerte für 2009 werden von der Telekom Austria AG gemäß § 27 Abs. 3 TKG 2003 auf ihrer Website veröffentlicht (ganz unten auf der Seite unter "Veröffentlichung der Schnittstellenbedingungen gemäß § 5 (1) FTE" -> "Veröffentlichung gem. § 27 Abs. 3 TKG 2003").
Einen Link auf die von der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 TKG (1997) zu veröffentlichenden Leistungskennwerte zur Universaldiensterbringung für den Zeitraum von 1999 - 2002 finden Sie am Ende dieser Seite ("Veröffentlichungen nach TKG 1997").





