RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Markt für Zugang von Privatkunden bzw. von Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten: M 1/09-86, M 2/09-86 vom 20.09.2010

Auf diesen Märkten wurden die von A1 Telekom Austria in das Standardangebot aufzunehmenden Mindestbestandteile mit dem hier wiedergegebenen Spruchpunkt der angeführten Bescheide (M 1/09-86, M 2/09-86 vom 20.09.2010) zur Feststellung von beträchtlicher Marktmacht vorgegeben:

Spruchpunkt B.3.1.        "A1 Telekom Austria AG hat für das Voice over Broadband-Zugangsprodukt nach Spruchpunkt B.2.1 gemäß § 38 Abs 3 TKG 2003 binnen acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides ein Standardangebot auf ihrer Unternehmenswebseite zu veröffentlichen und laufend auf aktuellem Stand zu halten. Dieses Standardangebot hat folgende näher zu konkretisierende Mindestinhalte aufzuweisen:

  • Prozedere hinsichtlich Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der anordnungsgegenständlichen Leistungen,
  • Bestimmungen hinsichtlich Vertragsgegenstand, Entgelte, technische Voraussetzungen beim Vertragspartner,
  • Bestellung, Bereitstellung, Stornierung und Kündigung von einzelnen Leistungen,
  • Regelungen hinsichtlich technologieneutraler Rufnummernportierung sowie
  • Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Bezugs eines Bitstream-Vorleistungsproduktes und eines VoB-Zugangsproduktes."

A1 Telekom Austria AG hat das Standardangebot betreffend VoB-only als Bestandteil (vgl. insb. Anhang 5) des Standardangebots für breitbandige Internetzugangslösungen fristgerecht unter

http://cdn1.a1.net/final/de/media/pdf/Standardangebot_breitband_Internetzugangsloesungen_Wholesale.pdf

veröffentlicht.