| Antwort: | Eine Verkürzung von neu zugewiesenen geografischen Rufnummern ist grundsätzlich gemäß den Regelungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich (siehe FAQ 91 "Ich hättte gern eine geografische Kurzrufnummer für mein Unternehmen. Welche Möglichkeiten gibt es da?").
Diese Bestimmung findet auf bereits genutzte Rufnummern keine Anwendung (siehe § 126 Abs 2 KEM-V 2009), wenn diese bereits aufgrund der Regelungen der NVO vor Inkrafttreten der KEM-V am 12.05.2004 und nicht aufgrund der Regelungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 verkürzt genutzt werden. § 50 Abs 6 KEM-V 2009 stellt keinen Grund dar, diese "alten" Rufnummern zu entziehen. Werden Rufnummern aufgrund der Bestimmungen des § 50 Abs 6 verkürzt genutzt und fallen diese Voraussetzungen weg, so ist auch in diesem Fall die Nutzung weiterhin zulässig, dies aber vom Betreiber der RTR-GmbH anzuzeigen.
Wird aber ein Anschluss, dem eine Kurzrufnummer zugewiesen ist, vom Teilnehmer oder Betreiber gekündigt, so ist eine Wiederanschaltung nur unter den oben erwähnten Voraussetzungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich.
Entgelte für die Zuteilung bzw. Nutzung von geografischen (Kurz-)Rufnummern werden von der RTR-GmbH nicht eingehoben. Betreibern steht es aber frei, für die Nutzung bzw. Zuweisung von (verkürzten) Rufnummern Entgelte zu verrechnen.
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