grosses Teaserbild RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (§ 1 VerwGesG 2006). Verwertungsgesellschaften verwerten also nicht selbst, sondern erteilen u.a. den verwertenden Personen, nämlich den Veranstaltern, Rundfunkunternehmen, Gastwirten etc. „Lizenzen“ zur Nutzung von Werken.

Das VerwGesG 2006 regelt eingehender als das (außer Kraft getretene) Verwertungsgesellschaftengesetz (1936) Organisationsvorschriften für Verwertungsgesellschaften sowie ihre Pflichten gegenüber ihren Bezugsberechtigten und gegenüber den Nutzern der von ihnen wahrgenommenen Rechte. Hervorzuheben ist an dieser Stelle lediglich, dass Verwertungsgesellschaften nur mit Genehmigung der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften betrieben werden dürfen (§ 2 Abs. 1 VerwGesG 2006 – „Betriebsgenehmigung“) und für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts jeweils nur einer einzigen – nicht auf Gewinn gerichteten - Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden darf (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 VerwGesG 2006 – „Monopolgrundsatz“).

Zur Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften benutzen Sie bitte das Kontaktformular der RTR.