RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung nach § 12 PrR-G: Beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten im Ellmautal

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Mariahilferstraße 77-79
1060 Wien

Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G) – beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Sicherstellung der Versorgung

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass ein Antrag eingebracht wurde, mit dem der Österreichische Rundfunk die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Sicherstellung der Versorgung mit seinen Hörfunkprogrammen beantragt hat. Dieser Antrag bezieht sich auf folgende Übertragungskapazitäten:

  • Funkstelle ELLMAUTAL, Frequenzen 87,9 MHz, 90,6 MHz und 99,4 MHz (GZ 1.800/04-11)


Die näheren technischen Parameter der Übertragungskapazitäten sind auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at abrufbar.

Gemäß § 12 Abs. 5 PrR-G kann gegen die beantragte Zuordnung innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde (KommAustria, Mariahilferstr. 77-79, A-1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs. 6 PrR-G unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung - Tag der Bekanntmachung ist der 02.04.2004 - ein begründeter Einspruch zu einer Übertragungskapazität erhoben, so hat die KommAustria diese gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist zu einer Übertragungskapazität kein Einspruch erhoben, kann diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem jeweiligen Antragsteller zugeordnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks im Sinne des § 3 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. I Nr. 83/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2002, notwendig sind, dem Österreichischen Rundfunk auf dessen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 12 Abs. 2 PrR-G vorrangig zuzuordnen sind.


Wien, am 29. März 2004

Mag. Michael Ogris
Behördenleiter

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