RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Decision of KommAustria (18.01.2012)

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KommAustria
18. 01. 2012
Sonstiges
ORF Wirtschaftliche Aufsicht
Österreichischer Rundfunk
KOA 10.500/12-001

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Juni bis Dezember 2011 erbrachten Leistungen im Bereich der Gebarungskontrolle 2010 und der Vorprüfung der Strukturmaßnahmen vorgeschrieben und diesem aufgetragen, den Vergütungsbedarf binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.