RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung nach § 12 PrR-G: Beantragte Zuordnung der Übertragungskapazität Neunkirchen 98,2 MHz

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
GZ KOA 1.307/04-1


Veröffentlichung gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung einer Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet


Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass ein Antrag eingebracht wurde, mit dem die Zuordnung einer Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet beantragt wurde. Dieser Antrag bezieht sich auf folgende Übertragungskapazität:

  • Funkstelle NEUNKIRCHEN (EVN Kraftwerk), Frequenz 98,2 MHz


Die kennzeichnenden Merkmale der Funkanlage sind auf der Website http://www.rtr.at zum Download verfügbar bzw. werden auf Anforderung (brigitte.hohenecker@rtr.at, Fax: 01/58058-9191, Tel: 01/58058-153) zugesandt.

Gemäß § 12 Abs. 5 PrR-G kann gegen die beantragte Zuordnung innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilferstr. 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs. 6 PrR-G unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung - Tag der Bekanntmachung ist der 16.01.2004 - ein begründeter Einspruch zu dieser Übertragungskapazität erhoben, so hat die KommAustria diese gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist zu dieser Übertragungskapazität kein Einspruch erhoben, kann diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem Antragsteller zugeordnet werden.

Wien, am 12. Jänner 2004

Mag. Michael Ogris
Behördenleiter

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