Veröffentlichung nach § 12 PrR-G: Nösslach 104,7 MHz, Kitzbühel 106,0 MHz, St. Johann in Tirol 87,7 MHz
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
KOA 1.170/03-03, KOA 1.193/03-134
Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten (Nösslach 104,7 MHz, Kitzbühel 106,0 MHz, St. Johann in Tirol 87,7 MHz)
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs. 4 PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass mehrere Anträge eingebracht wurden, mit denen die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu einem bestehenden Versorgungsgebiet bzw. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes begehrt wurde. Diese Anträge beziehen sich auf folgende Übertragungskapazitäten:
Zuordnung zu einem bestehenden Versorgungsgebiet (KOA 1.170/03-03)
- NOESSLACH 104,7 MHz
Zuordnung zur Neuschaffung eines Versorgungsgebietes "Raum Kitzbühel 2" (KOA 1.193/03-134)
- KITZBUEHEL (Seidlalm) 106,0 MHz
- S JOHANN TIR (Harschbichl) 87,7 MHz
Die beantragten technischen Parameter sind auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at abrufbar. Gemäß § 12 Abs. 5 PrR-G kann gegen die beantragten Zuordnungen innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde (KommAustria, Mariahilfer Straße 77-79, A-1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) jeweils ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität gemäß § 12 Abs. 6 PrR-G in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.
Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung (Tag der Bekanntmachung ist der 19.12.2003) ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die KommAustria die Übertragungskapazität gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem jeweiligen Antragsteller zugeordnet werden.
Wien, am 17.12.2003
Dipl.-lng. Franz Prull
Stellvertretender Behördenleiter
(Hinweis:Auf Grund der Zurückziehung des Antrags betreffend die Übertragungskapazität NOESSLACH 104,7 MHz (KOA 1.170/03-04) ist die diesbezügliche Veröffentlichung nunmehr gegenstandslos.)
- [PDF] NOESSLACH 104.7 MHz anonym - 42.4 kB
- [PDF] KITZBUEHEL 106.0 MHz anonym - 29.9 kB
- [PDF] S JOHANN TIR 87.7 MHz anonym - 29.9 kB





