RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung nach § 12 PrR-G: Beantragte Zuordnung der Übertragungskapazität Pinswang 93,9 MHz

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Mariahilferstraße 77-79
1060 Wien

Veröffentlichung gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Sicherstellung der Versorgung


Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass ein Antrag eingebracht wurde, mit dem der Österreichische Rundfunk die Zuordnung einer Übertragungskapazität zur Sicherstellung der Versorgung mit seinen Hörfunkprogrammen beantragt hat. Dieser Antrag bezieht sich auf folgende Übertragungskapazität:

Funkstelle PINSWANG, Frequenz 93,9 MHz (GZ 1.800/03-30)

Die näheren technischen Parameter der Übertragungskapazität sind auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at abrufbar.

Gemäß § 12 Abs 5 PrR-G kann gegen die beantragte Zuordnung innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde (KommAustria, Mariahilferstr. 77-79, A-1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs 6 PrR-G unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung - Tag der Bekanntmachung ist der 28.11.2003 - ein begründeter Einspruch zu einer Übertragungskapazität erhoben, so hat die KommAustria diese gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist zu einer Übertragungskapazität kein Einspruch erhoben, kann diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem jeweiligen Antragsteller zugeordnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks im Sinne des § 3 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl I Nr. 83/2001 idF BGBl I Nr. 100/2002, notwendig sind, dem Österreichischen Rundfunk auf dessen Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 1 PrR-G iVm § 12 Abs 2 PrR-G vorrangig zuzuordnen sind.

Wien, am 25. November 2003

DI Franz Prull
Behördenleiterstellvertreter

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