RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

§ 12 Abs 4 PrR-G: "St Michael Lungau - 105,9 MHz + Neukirchen GRV 2- 104,4 MHz" - Zuordnung Übertragungskapazität

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
GZ KOA 1.413/03-1, 2


Veröffentlichungen gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass mehrere Anträge eingebracht wurden, mit denen Zuordnungen von Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet beantragt wurden. Diese Anträge beziehen sich auf folgende Übertragungskapazitäten:

· Funkstelle S MICHAEL LUNGAU (Aineck), Frequenz 105,9 MHz (GZ 1.413/03-1)
· Funkstelle NEUKIRCHEN GRV 2 (Waxeneck), Frequenz 104,4 MHz (GZ 1.413/03-2)

Die kennzeichnenden Merkmale der einzelnen Funkanlagen sind auf der Website http://www.rtr.at zum Download verfügbar bzw. werden auf Anforderung (brigitte.hohenecker@rtr.at, Fax: 01/58058-9191, Tel: 01/58058-153) zugesandt.

Gemäß § 12 Abs 5 PrR-G kann gegen die beantragten Zuordnungen innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilferstr. 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) jeweils ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs 6 PrR-G unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung ein begründeter Einspruch zu einer Übertragungskapazität erhoben, so hat die KommAustria diese gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist zu einer Übertragungskapazität kein Einspruch erhoben, kann diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem jeweiligen Antragsteller zugeordnet werden. Die Einspruchsfrist beginnt ab dem Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Website der RTR-GmbH, somit am 14.02.2003, zu laufen.

Wien, am 10. Februar 2003

 

Dr. Hans Peter Lehofer
Behördenleiter