RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung von Anträgen: Innsbruck 3, 92,9 MHz; Linz 2
96,7 MHz; Göttweig 107,1 MHz

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Mariahilferstraße 77-79
1060 Wien

KOA 1.193/03-034
KOA 1.193/03-001
KOA 1.313/03-004

Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 Privatradio-Gesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes bzw. Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs. 4 PrR-G, BGBl I Nr. 20/2001 idF BGBl I Nr. 136/2001, bekannt, dass mehrere Anträge eingebracht wurden, mit denen die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes bzw. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes begehrt wurden. Diese Anträge beziehen sich auf folgende Übertragungskapazitäten:

  • Funkstelle Innsbruck 3 (Natterer Boden), Frequenz 92,9 MHz (KOA 1.193/03-034)
  • Funkstelle Linz 2 (Freinberg), Frequenz 96,7 MHz (KOA 1.193/03-001)
  • Funkstelle Göttweig, Frequenz 107,1 MHz (KOA 1.313/03-004)


Die beantragten technischen Parameter sind auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at abrufbar. Gemäß § 12 Abs. 5 PrR-G kann gegen die beantragten Zuordnungen innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde (KommAustria, Mariahilferstr. 77-79, A-1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) jeweils ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität gemäß § 12 Abs. 6 PrR-G in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die KommAustria die Übertragungskapazität gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem jeweiligen Antragsteller zugeordnet werden.

Wien, am 25. August 2003

Dr. Hans Peter Lehofer
Behördenleiter


Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgte am 29. August 2003. Die vierwöchige Frist endet daher am 26. September 2003.