RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G) – Zuordnung "St. Georgen im Attergau (Lichtenberg) - 88,4 MHz"

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

GZ KOA 1.371/03-4

Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs. 4 PrR-G, BGBl I Nr. 20/2001 idF BGBl I Nr. 136/2001, bekannt, dass ein Antrag eingebracht wurde, mit dem die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beantragt wurde. Der Antrag bezieht sich auf die Übertragungskapazität S GEORGEN ATT (Lichtenberg), Frequenz 88,4 MHz; die näheren technischen Parameter sind auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at abrufbar.

Gemäß § 12 Abs. 5 PrR-G kann gegen die beantragte Zuordnung innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilferstr. 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs. 6 PrR-G in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, die Übertragungskapazität könnte

1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder

2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder

3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes

herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung, dem 28.03.2003, ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die KommAustria die Übertragungskapazität gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem Antragsteller zugeordnet werden.

 

Wien, am 26.03.2003

 

 

 

Dr. Hans Peter Lehofer

Behördenleiter

 

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