Veröffentlichung von Übertragungskapazitäten in der Steiermark
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Mariahilferstraße 77-79
1060 Wien
Veröffentlichungen gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass mehrere Anträge eingebracht wurden, mit denen die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beantragt wurden. Diese Anträge beziehen sich auf folgende Übertragungskapazitäten:
- Funkstelle SCHOBERPASS (Jodl im Berg), Frequenz 101,2 MHz (GZ 1.470/03-1)
- Funkstelle ÖBLARN (Strimitzen), Frequenz 107,2 MHz (GZ 1.470/03-2)
- Funkstelle MÜRZZUSCHLAG (Ganzstein), Frequenz 104,5 MHz (GZ 1.470/03-3)
- Funkstelle KAPFENBERG (Maria Rehkogel), Frequenz 106,1 MHz (GZ 1.470/03-4)
Die näheren technischen Parameter der einzelnen Übertragungskapazitäten sind auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at abrufbar.
Gemäß § 12 Abs 5 PrR-G kann gegen die beantragten Zuordnungen innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde (KommAustria, Mariahilferstr. 77-79, A-1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) jeweils ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs 6 PrR-G unter Angabe der betreffenden Übertragungskapazität in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, diese könnte
- zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
- zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
- zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.
Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung ein begründeter Einspruch zu einer Übertragungskapazität erhoben, so hat die KommAustria diese gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist zu einer Übertragungskapazität kein Einspruch erhoben, kann diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem jeweiligen Antragsteller zugeordnet werden. Die Einspruchsfrist läuft ab dem Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Website der RTR-GmbH, somit ab 31.01.2003.
Wien, am 28. Jänner 2003
Dr. Hans Peter Lehofer
Behördenleiter
- [PDF] Datenblatt_Schoberpass_101_2_MHz - 14.4 kB
- [PDF] Datenblatt_Kapfenberg_106_1_MHz - 13.9 kB
- [PDF] Datenblatt_Oeblarn_107_2_MHz - 13.8 kB
- [PDF] Datenblatt_Muerzzuschlag_104_5_MHz - 13.9 kB





