RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Legal acts

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Die KommAustria bzw. die RTR-GmbH ist gesetzlich zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichtet. Soweit eine besondere Veröffentlichungsform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgen alle von der KommAustria vorzunehmenden Veröffentlichungen bzw. Bekanntmachungen auf dieser Website. Siehe dazu die entsprechende Mitteilung der KommAustria im Amtsblatt zu Wiener Zeitung vom 2.8.2001. Eine solche Mitteilung hat die RTR-GmbH für den Bereich des Digitalisierungsfonds und des Fernsehfilmförderungsfonds am 31.10.2003 veröffentlicht.
Nach § 135 Abs 3 TKG 2003 sind außerdem Informationen, die nach dem TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Neben den Verordnungen, die die KommAustria erlässt, betreffen die wesentlichen Veröffentlichungspflichten der KommAustria sowie der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk folgende Bestimmungen:

nach dem KommAustria-Gesetz

nach dem Privatradiogesetz

nach dem Privatfernsehgesetz

nach dem Presseförderungsgesetz 2004

nach dem Telekommunikationsgesetz 2003
(soweit die Verbreitung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten betroffen ist)

Veröffentlichungspflichten der RTR-GmbH (Fachbereich Rundfunk) nach dem KommAustria-Gesetz

Berichtspflichten
Weiters bestehen folgende Berichtspflichten der KommAustria bzw. der RTR-GmbH (Fachbereich Rundfunk) an den Nationalrat bzw. den Bundeskanzler. Sie werden im Bereich Berichte veröffentlicht.

  • Tätigkeitsbericht der RTR-GmbH (§ 7 Abs. 2 KOG)
  • Bericht über den Fortgang der Arbeiten hinsichtlich der Einführung von digitalem Rundfunk (Digitalisierungsbericht - § 21 Abs. 6 PrTV-G)
  • Bericht über die Erreichung der Regulierungsziele des TKG 2003 (§ 34 Abs. 2 TKG 2003)
  • Bericht über die Verwendung der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds (§ 9c Abs. 4 KOG)
  • Bericht über die Verwendung der Mittel aus dem Fernsehfilmförderungsfonds mit Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion (§ 9g Abs. 1 und 4 iVm § 9c Abs. 4 KOG)

weitere Veröffentlichungen