FAQ - Konsumentenschutz
| Question: | Fragen bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen |
| Answer: | Telefonbetreiber versuchen oft telefonisch neue Kunden zum Vertragsabschluss zu bewegen. So passiert es häufig, dass man dann schnell auf einen anderen Betreiber umgestellt wird und in Folge Rechnungen von diesem Betreiber bekommt.
Es kommt leider auch vor, dass man mit der Umstellung auf einen neuen Betreiber „zwangsbeglückt“ wird, obwohl gar kein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Nachstehende Fragen werden in diesem Zusammenhang oft an die RTR-GmbH gestellt:
Ist eine telefonisch geschlossene Vereinbarungen rechtswirksam?
Ja - Verträge können telefonisch abgeschlossen werden. Eine Unterschrift ist für einen rechtswirksamen Vertrag nicht erforderlich. Wenn Sie daher am Telefon einer Umstellung auf einen neuen Betreiber zugestimmt haben und die wesentlichen Vertragsbestimmungen besprochen wurden, kann ein Vertrag geschlossen worden sein.
Wenn man einen Vertrag abgeschlossen hat und es sich dann anders überlegt hat – kann man dies rückgängig machen?
Ja, das ist in einem engen Rahmen möglich.
Sollte durch ein Telefonat ein Vertrag mit einem Telefonbetreiber zustande gekommen sein und wollen Sie diesen Vertrag nicht, können Sie gem. § 5e KSchG von im Fernabsatz (z.B. telefonisch) geschlossenen Verträgen binnen einer Frist von 7 Werktagen zurücktreten. Unter gewissen Umständen gelten auch längere Fristen. Wir stellen Ihnen ein Musterschreiben weiter unten im Bereich Downloads zur Verfügung, das auch ergänzende Informationen, insbesondere zu den verschiedenen Fristen, enthält.
Was können Sie tun, wenn kein Vertrag zustande gekommen ist und Ihnen trotzdem Rechungen gestellt werden?
Wenn Sie der Meinung sind, dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist, sollten Sie einlangende Rechnungen schriftlich bestreiten. Grundsätzlich obliegt es dem jeweiligen Unternehmen zu beweisen, dass eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Beachten Sie aber, dass oft die entsprechenden Telefonate von den Unternehmen aufgezeichnet werden und u.U. im Streitfall vorgelegt werden könnten.
Anerkennt das betroffene Unternehmen Ihre Ansicht nicht, können Sie nach dem Einlangen der Antwort des Unternehmens den Sachverhalt auch von den Experten der Schlichtungsstelle prüfen lassen. Nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie unter: www.rtr.at/Schlichtungsstelle
Wenn kein Vertrag zustande gekommen ist oder ein fristgerechter Rücktritt erklärt worden ist und Ihr Anschluss trotzdem auf den neuen Betreiber umgestellt worden ist, wie kann man das rückgängig machen?
Ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage darf natürlich Ihr Anschluss nicht auf einen anderen Betreiber umgestellt werden. Sollte dies trotzdem geschehen, können Sie auch selbst die Rückstellung veranlassen. Sie können bei A1 Telekom ein passendes Formular telefonisch anfordern, mit dem Sie die Rückstellung veranlassen können. Die Kontaktdaten lauten: A1 Telekom Austria AG, Lassallestr 9, 1020 Wien, Telefon 0800 664 100, Fax 0800 664611
Wie kann ich feststellen, ob ich auf einen alternativen Betreiber umgestellt worden bin?
Wenn Sie die Rufnummer „06210000“ wählen, hören Sie, über welchen Anbieter Sie im Moment telefonieren. Beachten Sie, dass Sie u.U. einen Ihnen völlig unbekannten, dritten Betreiber angesagt bekommen. Dies ist dann der Fall, wenn der neue Betreiber eine Kooperation mit diesem dritten Anbieter hat und dieser aus technischer Sicht den Telefondienst erbringt. Die genannte Testrufnummer funktioniert nur bei einer Verbindungsnetzbetreibervorauswahl, auch carrier preselection, genannt. Nähere Infos über die verschiedenen Arten alternativ im Festnetz zu telefonieren finden sie hier.
Was kann man unternehmen, wenn man telefonisch beworben wird, ohne vorab eine entsprechende Zustimmung gegeben zu haben?
Wenn Sie sich nicht daran erinnern können, dem Telefonbetreiber vorab Ihre Zustimmung zu einer telefonischen Bewerbung gegeben zu haben, sollten Sie das zuständige Fernmeldebüro (www.rtr.at/de/tk/BMVIT) informieren. Das unerlaubte telefonische Bewerben kann nämlich rechtswidrig sein und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 58.000 Euro bedroht. Sollten Sie eine entsprechende Anzeige machen wollen, empfehlen wir Ihnen die Verwendung der Vorlage im Bereich Downloads. |
- [PDF] Rücktritt_Telefonvertrag - 10.3 kB
- [PDF] Anzeige_Werbeanruf - 11.7 kB





