RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Geschätzte Umsätze und Aufwendungen 2010

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Schätzungen in 1.000 EUR für das Jahr 2010

Branche:TelekommunikationMedien vor der KOG-NovelleMedien nach der KOG-Novelle
Geschätzter, durch Finanzierungsbeiträge zu deckender Aufwand (ohne Bundeszuschuss und Erlöse)
5.230
1.835
2.099
Geschätzter branchenspezifischer RTR-Gesamtaufwand
7.456
2.674
2.928
Geschätzter branchenspezifischer Gesamtumsatz
5.047.280
380.567
381.567


Bei den hier veröffentlichten branchenspezifischen Gesamtumsätzen handelt es sich um übermittelte Planwerte und Schätzungen der Unternehmen, deren finanzierungsbeitragspflichtige Umsätze über dem jeweiligen Schwellenwert (Telekommunikation EUR 315.000, Medien EUR 55.000) liegen. Die Gesamtumsätze wurden aufgrund der Informationen berechnet, die bis zum 26.02.2010 in der RTR-GmbH eingelangt sind.

Medien

Aufgrund der mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 am 1.Oktober 2010 eintretenden Änderungen mussten hinsichtlich der Finanzierung des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk/Medien Übergangsbestimmungen (dazu § 45 Abs. 9 KOG) vorgesehen werden. Im Zuge der mit der Novelle hinzukommenden neuen Aufgaben wird sich ab 1. Oktober 2010 der branchenspezifische Aufwand im Fachbereich Rundfunk/Medien erhöhen. Dies erfordert die gesonderte Ermittlung des im Zeitraum zwischen Anfang Jänner 2010 und Ende September 2010 entstandenen Aufwands einerseits und des im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 2010 und Ende Dezember 2010 entstehenden Aufwands im Fachbereich Rundfunk/Medien andererseits. Der sich daraus ergebende neu geschätzte Aufwand wird in der oben  stehenden Tabelle veröffentlicht.

Bei den hier ebenfalls veröffentlichten branchenspezifischen Gesamtumsätzen handelt es sich um übermittelte Planwerte und Schätzungen der Unternehmen, deren finanzierungsbeitragspflichtige Umsätze über dem jeweiligen Schwellenwert liegen.  Der Schwellenwert für den Fachbereich Rundfunk/Medien wurde in der Übergangsregelung gemäß § 45 Abs. 9 KOG für das Jahr 2010 mit EUR 215 neu festgelegt. Ab dem Jahr 2010 gilt ein Schwellenwert in Höhe von EUR 235, wobei sich dieser Betrag ab dem Jahr 2012 nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex verändern kann. Die Schwellenwertverordnung 2006 ist für alle Finanzierungszeiträume ab 2010 nicht mehr anwendbar.

Der von der RTR-GmbH budgetierte und vom Aufsichtsrat am 09.12.2009 genehmigte Aufwand des Fachbereichs Medien 2010 vor der KOG Novelle betrug abzüglich des Bundeszuschusses ursprünglich TEUR 1.835. Der wegen der KOG Novelle neu geschätzte Aufwand für den Fachbereich Medien wurde in der Aufsichtsratssitzung vom 01.07.2010 genehmigt und beträgt TEUR 2.099, wiederum ohne Bundeszuschuss. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt gemäß § 45 Abs. 9 KOG insgesamt EUR 797.775.

Die Verwaltungskosten des Fernsehfilmförderungsfonds und des Digitalisierungsfonds werden gesondert finanziert, deshalb ist der geschätzte branchenspezifische Aufwand für den Fachbereich Medien ohne die für die Fonds budgetierten Verwaltungsaufwendungen dargestellt.

Telekommunikation

Der von der RTR-GmbH budgetierte und vom Aufsichtsrat genehmigte Aufwand des Fachbereichs Telekommunikation beträgt für das Jahr 2010 TEUR 7.382. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach § 10 Abs. 1 KOG beträgt TEUR 2.152. Somit verbleibt ein aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand von TEUR 5.230.

Mit 06.03.2006 wurde durch die Telekom-Control-Kommission die Schwellenwertverordnung auf Grundlage der Gesetzesfassung §10 KommAustria (KOG) idF BGBI. I, Nr.21/2005 für den Fachbereich Telekommunikation erlassen.

Basierend auf den hier veröffentlichten Werten erhalten die Unternehmen Vorschreibungen zum Finanzierungsbeitrag. Nach Vorliegen des tatsächlichen Aufwandes und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (diese werden im Folgejahr festgestellt) erhalten die Unternehmen eine Endabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung).

Im oben angeführten geschätzten branchenspezifischen Aufwand des Fachbereichs Telekommunikation sind die Aufwendungen für den Bereich der elektronischen Signatur nicht enthalten, da sie aus Zuschüssen der öffentlichen Hand gedeckt werden.