RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH

Veröffentlichung gemäß § 12 Abs 4 PrR-G - beantragte Zuordnung der Übertragungskapazität "KREMSMÜNSTER - Gusterberg 106,6 MHz"

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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
GZ KOA 1.374/03-09


Veröffentlichung gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G) - beantragte Zuordnung der Übertragungskapazität KREMSMÜNSTER - Gusterberg 106,6 MHz zu einem bestehenden Versorgungsgebiet

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gibt gemäß § 12 Abs 4 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001, bekannt, dass ein Antrag eingebracht wurde, mit dem die Zuordnung einer Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet beantragt wurde.

Der Antrag bezieht sich auf die Übertragungskapazität KREMSMÜNSTER - Gusterberg 106,6 MHz, die kennzeichnenden Merkmale der Funkanlage sind auf der Website http://www.rtr.at zum Download verfügbar bzw. werden auf Anforderung (brigitte.hohenecker@rtr.at, Fax: 01/58058-9191, Tel: 01/58058-153) zugesandt.

Gemäß § 12 Abs 5 PrR-G kann gegen die beantragte Zuordnung innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilferstr. 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, e-mail: rtr@rtr.at) ein begründeter Einspruch erhoben werden. In diesem ist gemäß § 12 Abs 6 PrR-G in nachvollziehbarer Weise zu behaupten, die Übertragungskapazität könnte
1. zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
2. zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
3. zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
herangezogen werden.

Wird innerhalb der Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung ein begründeter Einspruch zu erhoben, so hat die KommAustria die Übertragungskapazität gemäß § 13 PrR-G auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Privatradiogesetz dem Antragsteller zugeordnet werden.

Wien, am 23. Juli 2003


Dr. Hans Peter Lehofer
Behördenleiter


Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgte am 25. Juli 2003. Die vierwöchige Frist endet daher am 22. August 2003.

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