Veröffentlichungen nach TKG 1997
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Das Telekommunikationsgesetz 1997 verpflichtete die Regulierungsbehörde folgende Veröffentlichungen vorzunehmen:
Gemäß § 4 Abs 3 Zusammenschaltungsverordnung kann die Regulierungsbehörde zudem Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang in geeigneter Weise veröffentlichen.
- Veröffentlichung Richtsätze
- Veröffentlichung der vom Erbringer des Universaldienstes erreichten Quälitätskriterien
- Ausschreibung Universaldiensterbringung
- Veröffentlichung,
- Zusammenschaltungsvereinbarungen
- Standardzusammenschaltungsangebote (SZA)
- Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen über die Kostenrechnung
- Auschreibung einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
- Richtlinien zur Durchführung des Streitschlichungsverfahren
- Tätigkeitsberichte der Regulierungsbehörde
- Weitere Veröffentlichungspflichten ergeben sich aus der Anlage 2 zur Nummerierungsverordnung,





