Eine Anzeige im Vorhinein gemäß § 7 Abs 6 PrR-G ist erforderlich, wenn mehr als 50% der Anteile am Hörfunkveranstalter, wie sie zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. der letzten Feststellung durch die Regulierungsbehörde bestanden haben, an einen Dritten übertragen werden sollen. Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da nicht die Anteile am Hörfunkveranstalter selbst, sondern an seiner Muttergesellschaft veräußert werden sollten. Der Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"