Dem Österreichischen Rundfunk werden gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die in den beiligenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) beschriebenen Übertragungskapazitäten „ST ULRICH PILLERSEE 89,8 MHz“, „ST ULRICH PILLERSEE 93,4 MHz“ und „ST ULRICH PILLERSEE 98,8 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm Ö1, dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm „Radio Tirol“ und dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm Ö3 für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet, sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"