Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der T-Rock GmbH vom 9. November 2017 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum von DI Peter Hanft sowie von 50 % der sich im Eigentum von Jürgen Schmidt befindlichen Geschäftsanteile an der T-Rock GmbH, somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der T-Rock GmbH, an die Senderbetriebs- und Standortbereitstellungs GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"