Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG am 30.12.2021 im Fernsehprogramm "Puls 24" die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um ca. 20:11:23 Uhr Werbung ausgestrahlt hat, die nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von dem vorhergehenden redaktionellen Programm getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"