X hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass jedenfalls im Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 08.03.2011
Der Bescheid ist rechtskräftig.
ein Programm über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wurde, ohne dass die damit verbundene Änderung der mit Spruchpunkt 4.3.1. des Zulassungsbescheides genehmigten Programmbelegung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G im Vorhinein angezeigt wurde.Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"