Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der LASK GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die LASK GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LASK TV“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Rahmen der am 28.11.2019 abrufbaren Sendung „LASK Nachwuchs-Weihnachtsfeier“ (https://www.lask.at/videos/lask-nachwuchs-weihnachtsfeier/ und https://www.youtube.com/watch?v=ed4Ctt7tsAo) enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"