• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    22.12.2010
  • Unterkategorie
    FERG
  • Partei(en)
    ORF/ Sky Österreich
  • GZ
    KOA 3.800/10-006

Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 FERG

Die KommAustria hat über Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF) diesem gegenüber der Sky Österreich GmbH (Sky Österreich) als Exklusivrechteinhaberin an Übertragungen von Fußballspielen der UEFA Europa League das Recht auf Kurzberichterstattung über Spiele der österreichischen Fußballvereine Red Bull Salzburg und SK Rapid Wien eingeräumt und hierbei die näheren Modalitäten der Ausübung der Kurzberichterstattung festgelegt.
Hierbei wurde auf Grundlage des § 5 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG) unter anderem auch darüber abgesprochen, dass der Sky Österreich für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts an den ORF lediglich ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal verbundenen zusätzlichen Kosten gebührt.
Ferner wurde die Bereitstellungsdauer der die Kurzberichte enthaltenden Nachrichten im Abrufdienst auf maximal 24 Stunden beschränkt.

Der Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid BKS vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013 im Wesentlichen bestätigt.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 5.05.2014, Zl. 2013/03/0044-6 den Bescheid des BKS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da er die der Beschränkung der Bereitstellung der das Kurzberichterstattungsrecht beinhaltenden Nachrichten im Abrufdienst zugrunde liegende Interessenabwägung für unrichtig hielt. In weiterer Folge wird das BVwG einen Ersatzbescheid zu erlassen haben.

Mit Erkenntnis vom 18.12.2014, W194 2008712-1/9E, hat das BVwG in Entsprechung der vom VwGH in dieser Rechtsangelegenheit vertretenen Auffassung eine Ersatzentscheidung getroffen und festgestellt, dass der berechtigte Fernsehveranstalter die den Kurzbericht enthaltenden Nachrichtensendung unverändert für die Dauer von längstens sieben Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitstellen darf.

Eine Revision ist nicht zulässig.

Mit Beschluss vom 27.11.2015, E 297/2015-9, hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, da die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen sind. Dies, da die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 05.05.2014, 2013/03/0044, vorgenommene unionsrechtskonforme Auslegung des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (FERG), die vom BVwG unter Anwendung des § 63 Abs. 1 VwGG zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses übernommen wurde, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

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