Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird festgestellt, dass der MedienVerein Echtzeit-TV die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 28.09.2015 unter der Adresse www.echtzeit-tv.at abrufbar ist, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"