Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers WNSE Wiener Neustadt.Standort. Entwicklung.GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die WNSE Wiener Neustadt.Standort. Entwicklung.GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.07.2022 bis 15.07.2022 sowie in der mit Schreiben vom 20.07.2022, KOA 13.250/22-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 25.07.2022 bis 22.08.2022, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"