Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 25.02.2013, GZ 611.807/0002-BKS/2013 abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"