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Nutzungsrechte und Zuteilungsausnahmen einzelner geografischer Rufnummern

Im geografischen Rufnummernbereich werden Rufnummernblöcke, welche durch die ersten 3 Stellen identifiziert werden, an Kommunikationsnetzbetreiber zur selbständigen Verwaltung zugeteilt.

Das Nutzungsrecht einzelner Rufnummern wird durch die Portierung an einen neuen Kommunikationsdienstebetreiber und Anzeige an die RTR-GmbH gemäß § 114 Abs 5 Z 1 und 2 TKG 2021 übertragen.

Wird nun auf die Nutzungsrechte der restlichen Rufnummern im Block vom ursprünglichen Zuteilungsinhaber verzichtet, bleiben Nutzungsrechte an einzelnen (portierten) Rufnummern beim aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber davon unberührt.

Im Download-File sind alle davon betroffenen geografischen Rufnummern angeführt. Alle geografischen Rufnummern des jeweiligen Blockes, die nicht in diesem Attachment angeführt sind, sind gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen, da kein kompletter Block mehr zugeteilt werden kann.

Rückfragen bezüglich dieser Rufnummern sind an numbering@rtr.at zu richten.

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